Erlaubnispflicht

Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) für eine andere Person bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte versteigern will, muss eine Erlaubnis besitzen.

Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden beziehungsweise der vertretungsberechtigten Person hier in den Diensträumen gestellt werden. Zur vorherigen Zusendung von Antragsunterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Sachbearbeitung auf.

Versteigerungen im Internet unterliegen nicht den gewerberechtlichen Bestimmungen.

Sachverständige

Die Zulassung als Sachverständiger (öffentliche Bestellung) wird durch die Industrie- und Handelskammer zu Essen vorgenommen. Bitte fordern Sie dort entsprechende Informationen ein.

Durchführung von Versteigerungen

Die Durchführung von Versteigerungen muss spätestens 14 Tage vor dem Termin der für den Veranstaltungsort zuständigen Ordnungsbehörde und der Industrie- und Handelskammer angezeigt werden. Auf Antrag und gegen Verwaltungsgebühr kann die Anzeigefrist verkürzt werden. Der Anzeige sind der Text der Pressebekanntmachung und eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen, sowie in Einzelfällen eine Auflistung der zur Versteigerung kommenden beweglichen Sachen beizufügen.

gesetzliche Grundlagen

§ 34 b Gewerbeordnung  - GewO
(Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zur Zeit gültigen Fassung)

Versteigererverordnung
(Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - Fassung vom 24. April 2003 - BGBl. I Seite 547 - in der zur Zeit gültigen Fassung)

Kontakt

Gewerbeangelegenheiten, Marktfestsetzungen, unerlaubte Handwerksausübung

Pfandleiherangelegenheiten, Versteigererangelegenheiten
 +49 (0)201 88 32210
 +49 (0)201 88 32213
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