Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) für eine andere Person bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte versteigern will, muss eine Erlaubnis besitzen.
Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden beziehungsweise der vertretungsberechtigten Person hier in den Diensträumen gestellt werden. Zur vorherigen Zusendung von Antragsunterlagen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Sachbearbeitung auf.
Versteigerungen im Internet unterliegen nicht den gewerberechtlichen Bestimmungen.
§ 34 b Gewerbeordnung - GewO
(Bekanntmachung einer Neufassung vom 22. Februar 1999 - BGBl. I Seite 202 - in der zur Zeit gültigen Fassung)
Versteigererverordnung
(Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen - Fassung vom 24. April 2003 - BGBl. I Seite 547 - in der zur Zeit gültigen Fassung)
