Zur Lärmbelastung tragen viele Lärmquellen bei, die damit verbundenen Wirkungen können vielschichtig sein. Um die Lärmbelastung erfassen und vermindern zu können, ist die Entwicklung einer systematischen Vorgehensweise nötig. Die Lärmaktionsplanung ist ein mehrstufiger Planungsprozess unter Mitwirkung der Betroffenen.

Der Lärmaktionsplan

Die Ergebnisse der Lärmkartierung und die Festschreibung der Maßnahmen, nebst einer Vielzahl von Auswertungen, wurden zu einem Lärmaktionsplanentwurf zusammengefasst. Dieser Entwurf wird zurzeit dem Verwaltungsvorstand und den politischen Gremien vorgestellt. Im Anschluss daran können die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Essen sich zu dem Lärmaktionsplan im Rahmen einer Offenlage informieren und Anmerkungen hierzu niederlegen. Nach Auswertung der Anmerkungen wird der Lärmaktionsplan dann den Entscheidungsgremien zur Abstimmung und Genehmigung vorgelegt.



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Zeitplan der Lärmaktionsplanung:

Vorstellung des Lärmaktionsplanentwurfs im Verwaltungsvorstand
Beteiligung der Träger öfentlicher Belange
Einbringung des Lärmaktionsplanentwurfs im Ausschuss für Umwelt, Verbraucherschutz, Grün und Gruga  
Vorstellung des Lärmaktionsplanentwurfs in den Bezirksvertretungen
Offenlage des Lärmaktionsplanentwurfs
Vorstellung des Lärmaktionsplanentwurfs im Bau- und Verkehrsausschuss
Beschluss des Lärmaktionsplans im Verwaltungsvorstand
Entscheidung über den Lärmaktionsplan im Ausschuss für Umwelt, Verbraucherschutz, Grün und Gruga
Kenntnisnahme des Lärmaktionsplans im Bau- und Verkehrsausschuss
Beschluss des Lärmaktionsplans durch den Rat der Stadt Essen
Übermittlung des Lärmaktionsplans an das Land Nordrhein Westfalen

Gesetzlicher Hintergrund

Die Lärmaktionspläne sollen Grundlage von Maßnahmenprogrammen werden, mit denen die Lärmbelastung für die Betroffenen reduziert wird.
Auf der Grundlage der Lärmkarten sind Aktionspläne auszuarbeiten, mit denen Lärmproblemen und Lärmauswirkungen entgegengewirkt werden soll. Aktionspläne sind aufzustellen, wenn relevante, national festgelegte Grenzwerte oder Kriterien überschritten werden. Darüber, welcher Art die Kriterien sind, macht die EU-Richtlinie keine Aussagen. Durch den Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) vom 07.02.2008, veröffentlich am 14.03.2008, sind die Auslösewerte

Lnight von 60 dB(A) für die Nacht (22.00 - 6.00 Uhr) und

Lden von 70 dB(A) für den Gesamttag

festgeschrieben worden, wenn Wohnungen, Schulen, Krankenhäuser oder andere schutzwürdige Gebäude betroffen sind. Bei Überschreitung dieser Auslösewerte ist in dem anschließend zu erarbeitenden Lärmaktionsplan eine Aussage für diese Flächen zu treffen. Die Auslösewerte beim Fluglärm sind aus dem § 2 des "Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm" anzuwenden. Sie liegen bei bestehenden zivilen Flugplätzen in der Tag-Schutzzone 1 bei 65 dB(A), in der Tag-Schutzzone 2 bei 60 dB(A) und in der Nacht-Schutzzone bei 55 dB(A).



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Kontakt

Stadt Essen, Umweltamt
Umweltvorsorge, Umweltplanung

Herr Kuhlmann       +49 (0)201 8859220
Frau Cremer          +49 (0)201 8859124
info-laermminderungsplanung@umweltamt.essen.de



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