Fachinformationen des Jugendamtes

Bundesmodellprogramm "Wirkungsorientierte Heimerziehung"

Mit dem Bundesmodellprogramm Wirkungsorientierte Jugendhilfe (Projektzeitraum: Januar 2006 bis Mai 2009) in Essen kurz BuMoPro genannt konnten erstmals wirkungsorientierte Vereinbarungen nach §§ 78 a-g SGB VIII erarbeitet, umgesetzt und wissenschaftlich ausgewertet werden. 

Hilfeplanverfahren

Etwa 15 Jahre nach Einführung eines ersten Hilfeplanverfahrens in Essen auf Grundlage des § 36 SGB VIIIlegt die Abteilung Soziale Dienste des Jugendamtes ein wesentlich modifiziertes Hilfeplanverfahren und damit einen neuen verbindlichen Arbeitsstandard vor. Neben der Wirkungsorientierung und Qualitätssicherung in der Jugendhilfe stellt das neue Hilfeplanverfahren insbesondere die sozialpädagogische Falleingangsdiagnostik und die passgenaue Auswahl der Jugendhilfe-Maßnahme in den Mittelpunkt. 

Standards bei Trennung und Scheidung

Die Fachkräfte des Jugendamtes bieten in allen Bereichen der Trennungs- und Scheidungsproblematik Beratung an, mit dem Ziel, mit allen Beteiligten ein einvernehmliches Sorge- und Umgangskonzept zu vereinbaren. Auch zeigen die "Standards bei Trennung und Scheidung" auf, in welcher Form Kinder beteiligt werden können. Hierdurch soll eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet werden, mit der die tatsächlichen Wünsche und Sichtweisen der Kinder noch besser ins familiengerichtliche Verfahren einbezogen werden können; gleichzeitig soll die psychische Belastung der Kinder möglichst gering gehalten werden.

Verfahrenstandards des Jugendamtes - Soziale Dienste - bei Kindeswohlgefährdung

Mit der Reform des Kinder- und Jugendhilfegesetzes wurde der SGB VIII(Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) eingefügt. Darin wird das Jugendamt stärker als bisher gesetzlich dazu  verpflichtet  Hinweisen  auf  Kindeswohlgefährdung  nachzugehen,  sich  weitere Informationen  zur  Aufklärung  der  Sachlage  über  Dritte  zu  beschaffen  und  eindeutige Risikoabschätzungen  im  Zusammenwirken  mehrerer  Fachkräfte  vorzunehmen.  Der  bisher rechtlich  eher  eingeschränkte  Handlungsspielraum  der  Jugendhilfe  zur Informationsbeschaffung  und  Informationsverwertung  wird  durch  die  Einfügung  von §  8a SGB VIIIerheblich erweitert.

Vereinbarung zwischen dem Jugendamt, Soziale Dienste, und den Kindertageseinrichtungen bei Kindeswohlgefährdung

Nach § 8a SGB VIII ist der Schutz von Kindern ein Auftrag, der sich an alle Fachkräfte der Jugendhilfe richtet. Zum eindeutigen Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen müssen deshalb für die Fachkräfte der Jugendhilfe und Eltern/Kinder verbindliche und transparente Verfahrensstandards abgestimmt sein. Die Vereinbarungen zwischen Jugendamt, Soziale Dienste und den  Kindertageseinrichtungen der freien und öffentlichen Träger sind in dem nebenstehenden PDF dokumentiert.

Vereinbarung zwischen den Schulen der Stadt Essen und den Sozialen Diensten des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung

Der  Gesetzgeber  hat  mit  Einfügung  des  §  8a  in  das  SGB  VIII  (Schutzauftrag  bei Kindeswohlgefährdung) und § 42 Abs. 6 Schulgesetz- NRW (Prävention und Intervention bei Vernachlässigung)  allen  pädagogischen  Fachkräften  zur  Pflicht  gemacht,  Hinweisen  auf Kindeswohlgefährdungen  konsequent  nachzugehen. Zum Umgang mit Kindeswohlgefährdungen haben Schule und Jugendhilfe gemeinsame Standards erarbeitet.

Vereinbarung zwischen der Stadt Essen,Jugendamt und den freien Trägern der Kinder- und Jugendarbeit zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor drohender Gefährdung ist ein Auftrag,der sich an alle hauptamtlichen Fachkräfte der Jugendhilfe gem. § 72 SGB VIII richtet. Zum eindeutigen Umgang mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen müssen deshalb für die Fachkräfte der Jugendhilfe sowie Kinder, Jugendlichen und Personensorgeberechtigten verbindliche und transparente Verfahrensstandards abgestimmt sein. Die Vereinbarungen zu den Verfahrensstandards können unter dem nebenstehenden PDF heruntergeladen werden.

Leitfaden zum Schutz von Mitarbeitern

Im  Rahmen  des  Schutzauftrages  bei  Kindeswohlgefährdungen  werden  die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialen Dienste des  Jugendamtes  immer wieder  selbst mit ernstzunehmenden  Bedrohungssituationen  konfrontiert.  Im Vergleich  zu  früheren  Jahren beschränken  sich  solche Bedrohungssituationen nicht mehr auf  Ausnahmefälle,  sondern  begegnen  den  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  in  ihrem beruflichen  Alltag  regelmäßig. Der vorliegende Maßnahmenkatalog soll Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern umfassende  Hilfestellungen  zum  Schutz  vor  eskalierenden  Situationen  und  Übergriffen an die Hand zu geben. 

Aktenführung und Datenschutz bei den "Sozialen Diensten" des Jugendamtes

Seit rund einem Jahrzehnt wird beim Jugendamt Essen in der Abteilung Soziale Dienste mit einem neuen Aktensystem gearbeitet. Wesentlicher Bestandteil der neuen Aktenorganisation ist die formale Aufteilung in Arbeitsplatz- und Verfahrensakten. Diese auf den ersten Blick organisatorisch-technische Änderung hat im Laufe der Zeit zu einer deutlich stärker konturierten fachlichen Wahrnehmung der Aufgaben geführt. Durch die klare Trennung von Aktenteilen und die deutliche Hervorhebung des Aufgabenbezuges wurden die Vorraussetzungen geschaffen, um in der täglichen Praxis den hohen Anforderungen des KJHG an den Sozialdatenschutz zu entsprechen.  

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