Gewerbeanmeldung Gewerbeummeldung Gewerbeabmeldung
Schnell informiert:
- Erlaubnis für Makler
- Erlaubnis für Bewachungsgewerbe
- Erlaubnis für Gaststätten
- Erlaubnis für Spielhallen
- Taxikonzessionen
- Industrie-und-Handelskammer
- Kreishandwerkerschaft Essen
- Handwerkskammer Düsseldorf
- Registergericht
- EWG - Essener Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH
- Infocenter Gewerbeanmeldung NRW
- Unternehmensservice Ruhr-West
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann hat somit Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten, sofern die eventuell bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (zum Beispiel: Meisterbrief oder Konzession). Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen. Für das Stadtgebiet Essen ist zuständige Behörde die Gewerbemeldestelle beim Stadtsteueramt der Stadt Essen.
Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung, einer Änderung oder Erweiterung der Tätigkeit beziehungsweise Verlegung innerhalb der Gemeinde beträgt zur Zeit 20 Euro. Eine Gewerbeabmeldung ist zur Zeit gebührenfrei.
Ersatzbescheinigungen (bei Verlust des Gewerbescheins) kosten 10 Euro pro Bescheinigung.
Häufig gestellte Fragen:
- Gewerbeanzeige
- Wann ist anzuzeigen?
- Wer hat anzuzeigen?
- Form der Anzeige
- Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
- Welche Aufgabe hat die Behörde?
- Erlaubnispflichten
- Auskünfte aus der Gewerbekartei
- Ausländer
- Weitere Ordnungsvorschriften nach der Gewerbeordnung
- Weitere Informationen für Existenzgründer
Kontakt:
Stadt Essen
Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt - Gewerbemeldestelle
45121 Essen
Porscheplatz 1 / Rathaus
Zimmer 17.24 / 17.25
45127 Essen
gewerbemeldestelle@steueramt.essen.de
Öffnungszeiten:
montags, dienstags und donnerstags 8.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr
freitags 8.30 - 12.30 Uhr und 13.30 - 14.30 Uhr
mittwochs geschlossen
Buchstabenaufteilung A - B
Telefon: 0201/ 88 215 10
Buchstabenaufteilung C - Heik
Telefon: 0201/ 88 215 11
Buchstabenaufteilung Heil - L
Telefon: 0201/ 88 215 14
Buchstabenaufteilung M - Schli
Telefon: 0201/ 88 215 12
Buchstabenaufteilung Schlo - Z
Telefon: 0201/ 88 215 13
Fax:
0201/ 88 215 80
Gewerbeanzeige
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe (zum Beispiel: Ladengeschäft, Büro, Werkstätte, Wohnung) deren
- Beginn
- Veränderung; in der Form, dass der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder ausgedehnt wird
- Verlegungen - innerhalb der Gemeinde
- Beendigung
unverzüglich anzuzeigen.
Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes beziehungsweise des anzeigepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Die Unterlassung der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro nach der Gewerbeordnung und unter Umständen auch nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden.
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte und so weiter) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, sowie die Höhe des erzielten Gewinnes.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel: BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (zum Beispiel: GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise den gesetzlichen Vertretern (zum Beispiel Geschäftsführer einer GmbH).
Form der Anzeige
Für die Gewerbemeldungen sind bundeseinheitliche Vordrucke vorgeschrieben. Auf der rechten Seite stehen die Formulare im PDF-Format zum Ausfüllen am Computer und Ausdrucken zur Verfügung. Mit diesen Vordrucken kann die Gewerbeanmeldung ohne persönliche Vorsprache erfolgen. Der Vordruck ist komplett ausgefüllt und unterschrieben mit den Kopien der erforderlichen Unterlagen (siehe unten) zuzusenden. Die Unterlagen können entweder auf dem Postweg oder per Fax zugesandt werden. Eine Bestätigung wird anschließend per Nachnahme zugestellt.
Folgende Unterlagen sind bei Erstattung der Anzeige bei persönlicher Vorsprache erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung zur Überprüfung der Personalien.
- Bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten.
- Bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein aktueller Registerauszug.
- Bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
- Etwaige Erlaubnisse (siehe Erlaubnispflichten)
Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird (Betrieb im Stadtgebiet Essen) oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt, zum Beispiel bei Betriebssitzverlegung innerhalb des Stadtgebietes ist eine Gewerbeummeldung erforderlich.
Bei Verlegung in eine andere Gemeinde ist eine Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde und eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde erforderlich.
Welche Aufgabe hat die Behörde?
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (sogenannter Gewerbeschein).
Die Gewerbebehörde hat folgende Stellen zu verständigen:
Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Eichamt, Registergericht, Landesverband der Berufsgenossenschaften, Statistisches Landesamt, Ordnungsamt sowie das Hauptzollamt.
Eine gesonderte Anzeige bei der Finanzbehörde ist demzufolge nicht mehr erforderlich.
Erlaubnispflichten
Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie zum Beispiel:
- Die Vermittlung von Versicherungen (siehe Industrie-und-Handelskammer)
- Die Vermittlung von Immobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen
- Die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes
- Schank- und Speisewirtschaften, Imbissbetriebe, Cafés, Bistros u.a. mit Ausschank von alkoholischen Getränken
- Spielhallen
- Güterkraftverkehrserlaubnis, Taxenkonzession
Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbebehörde erfragt werden. Der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet. Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks. Nähere Informationen hierzu erteilt Ihnen die
Kreishandwerkerschaft Essen
Katzenbruchstr. 71, 45141 Essen
Telefon: 0201/32 00 8-0
Auskünfte aus der Gewerbekartei
Die Führung der Gewerbemeldekartei erfolgt in der Stadt Essen durch das Stadtsteueramt. Die Gewerbemeldekartei ist kein öffentliches Auskunftregister, sondern dient vorrangig der Erfassung für Behörden.
Anfragen von privaten Personen müssen daher ausschließlich schriftlich unter Darlegung der Gründe an das
Stadtsteueramt
Gewerbemeldestelle
45121 Essen
gerichtet werden.
Diese Auskünfte sind - auch im Falle einer Nichterfassung - gebührenpflichtig (10 bis 30 Euro je nach Aufwand).
Fernmündliche Anfragen dürfen nicht beantwortet werden.
Ausländer
Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Weitere Ordnungsvorschriften nach der Gewerbeordnung
Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte führen, haben ihren ausgeschriebenen Vor- und Zunamen am Eingang anzubringen. Gewerbetreibende für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.
Bezüglich der Eintragungsvoraussetzungen in das Handelsregister können nähere Informationen beim
Registergericht
Zweigertstr. 52, 45130 Essen
Telefon: 0201/ 80 3-0
eingeholt werden.
Weitere Informationen für Existenzgründer
Informationen und Anregungen für Existenzgründer und Antworten zu speziellen Fragen über Finanzierungshilfen von Bund und Land, zum Unternehmenskonzept, Einstellung von Arbeitnehmern, soziale Absicherung und so weiter, erhalten Sie hier:
Industrie- und Handelskammer Essen, Oberhausen, Mülheim an der Ruhr zu Essen
Am Waldthausenpark 2, 45127 Essen
Telefon: 0201/ 18 92 -0
UnternehmensService Ruhr-West (einheitlicher Anprechpartner)
Porscheplatz (Rathaus)
45121 Essen
Tel: 0201/ 88-3 22 60 / - 63
Fax: 0201/ 88-9 13 22 60 / - 63
EWG - Essener Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH
Lindenallee 55, 45127 Essen
Telefon: 0201/ 82 02 4 -0
Weitere Informationen zum Thema Gewerbeanmeldung:
Infocenter Gewerbeanmeldung NRW
Existenzgründer im Bereich Handwerk sollten sich direkt an die
Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf
Telefon: 0211/ 87 95 0
beziehungsweise an die
Kreishandwerkerschaft Essen
Katzenbruchstr. 71
45141 Essen
wenden.

Kontakt
Gewerbemeldestelle
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