Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten, Erlaubnis zum Aufstellen
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Antragsformular
gesetzliche Grundlagen
Erlaubnispflicht
Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellt oder andere Spiele veranstaltet, muss eine Erlaubnis besitzen.
Der Antrag muss persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden oder der vertretungsberechtigten Person hier in den Diensträumen gestellt werden. Die vorherige Zusendung von Antragsvordrucken kann über die Kontaktangaben vereinbart werden.
Aufstellorte
Ferner wird eine Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellortes der Spielgeräte erforderlich.
Bei jeder Veränderung des Aufstellortes ist eine neue Bestätigung notwendig. Für die erneute Aufstellung anderer Geräte an einem bereits bestätigten Ort braucht der Bestätigungsinhaber keine neue Bestätigung; ein anderer Geräteaufsteller muss aber eine neue Bestätigung beantragen.
Ein Formular zur Beantragung einer Geeignetheitsbestätigung kann über den nebenstehenden Link heruntergeladen werden.
Bei jeder Veränderung des Aufstellortes ist eine neue Bestätigung notwendig. Für die erneute Aufstellung anderer Geräte an einem bereits bestätigten Ort braucht der Bestätigungsinhaber keine neue Bestätigung; ein anderer Geräteaufsteller muss aber eine neue Bestätigung beantragen.
Ein Formular zur Beantragung einer Geeignetheitsbestätigung kann über den nebenstehenden Link heruntergeladen werden.
sonstige Pflichten
Die gewerberechtliche Erlaubnis entbindet nicht von der Pflicht, jedwede Änderung der Aufstellung von Spielgeräten dem Stadtsteueramt, Abteilung Vergnügungssteuer, und der Gewerbemeldestelle anzuzeigen.

Kontakt
Gaststätten, Spielhallen und Geld- und Warenspielgeräte
Telefax
+49 (0)201 88 32003E-Mail
info32-2@ordnungsamt.essen.dezuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter...
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