Ausnahmeregelungen von den Fahrverboten der Umweltzone
Seit 01.10.2008 bis 31.12.2012 Einfahrverbot für Fahrzeuge ohne Feinstaubplakette
ab 01.01.2013 Einfahrverbot für Fahrzeuge ohne und roter Feinstaubplakette
ab 01.07.2014 Einfahrverbot für Fahrzeuge ohne, roter und gelber Feinstaubplakette
Ist mein Fahrzeug nachrüstbar?
Übersicht aller Ausnahmen (Zwei Seiten)
Befreiungen von Amts wegen per Allgemeinverfügung
Karte der neuen Gebiete der Umweltzone Ruhrgebiet auf dem Stadtgebiet Essen ab 01.01.2012 Hinweis:Bei Anzeigeproblemen der pdf.-Karte bittte rechte Maustaste "Ziel speichern unter" auswählen.
Große Umweltzone Ruhrgebiet ab 01.01.2012 - Ausnahmen für Bewohner und Gewerbetreibende in neuen Gebieten
In den Ruhrgebietsstädten werden die gesetzlichen EU-Grenzwerte zum Gesundheitsschutz für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) nicht flächendeckend eingehalten. Daher wird am 01.01.2012 im Ruhrgebiet eine große zusammenhängende Umweltzone eingerichtet.
Folgende Essener Stadtteile kommen neu zur Umweltzone hinzu:
Stadtwald, Fulerum, Margaretenhöhe, Schönebeck, Bedingrade, Frintrop, Dellwig, Gerschede, Bergeborbeck, Karnap, Vogelheim, Bredeney, Heidhausen und Fischlaken (alle komplett). Teile von Rellinghausen, Haarzopf, Heisingen, Kupferdreh, Schuir, Werden und Kettwig werden ebenfalls neue Bestandteile der großen Umweltzone sein.
Innerhalb der gekennzeichneten Flächen gilt dann ein Fahrverbot für alle Fahrzeuge, die keine Feinstaubplakette erhalten. Ab dem 01.01.2013 wird ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit roter Plakette und ab 01.07.2014 für Fahrzeuge mit roter und gelber Plakette wirksam.
Die Fläche der neuen Umweltzone im Stadtgebiet Essen wird zum Jahresanfang von 84 qkm auf 163 qkm nahezu verdoppelt.
Anwohner sowie ansässige Gewerbebetriebe in den neu hinzukommenden Gebieten haben die Möglichkeit, für ihre Fahrzeuge, die keine Umweltplakette erhalten, eine Ausnahmegenehmigung für sechs Monate (bis max. 30.06.2012) zu erhalten. Entsprechende Anträge können ab sofort beim Amt für Straßen und Verkehr (Rathaus, 4. Etage, Zimmer 4.40) gestellt werden.
Eine Karte/Liste der neuen Gebiete sowie ein Antragsformular mit den benötigten Unterlagen finden Sie als Download rechts in der Linkliste.
Für Wohnmobilbesitzer mit Hauptwohnsitz in der Umweltzone sind auf Antrag Fahrten von der Wohnung bis zur nächsten Autobahnauffahrt möglich.
Im Übrigen erhalten Gewerbebetriebe und Privatpersonen nur bei Vorliegen wirtschaftlicher und sozialer Härten für bestimmte Fahrtzwecke eine Ausnahmegenehmigung.
Generelle Ausnahmen von der Plakettenpflicht und den Verkehrsverboten der Umweltzonen (bundeseinheitlich)
Nach dem Anhang zur 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung) sind die nachfolgend aufgelisteten Fahrzeuge von der Plakettenpflicht und den Verkehrsverboten der Umweltzonen in Deutschland befreit:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gem. § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
- Oldtimer (gem. § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 (sogenannte "H"-Kennzeichen) oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Rotes Kennzeichen) führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen
Ausnahmeregelungen für die Umweltzonen des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet
Befreiungen von Amts wegen - per Allgemeinverfügung
Ohne Antrag und ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung per Allgemeinverfügung gelten für folgende Kraftfahrzeuge / Sachverhalte zusätzlich die nachfolgenden Befreiungen von den Verkehrsverboten in den Umweltzonen des Luftreinhalteplanes Ruhrgebiet:
- Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04),
- Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO und
- Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen. Innerhalb der Umweltzone erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderung durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeuges (Sichtbarkeitsprinzip).
- Bis zum 31. Dezember 2011 werden von den Verkehrsverboten alle Kraftfahrzeuge befreit, die über einen Parkausweis für Handwerks- und Gewerbebetriebe im Sinne des Runderlasses III B-3-78-12/2 des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 16. April 2007 verfügen (sog. Handwerkerparkausweis). Innerhalb der Umweltzonen erfolgt der Nachweis der Berechtigung des Handwerker- bzw. Gewerbeparkens durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung des Parkausweises für Handwerks- und Gewerbebetriebe hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs (Sichtbarkeitsprinzip).
- Bewohner eines Bewohnerparkgebietes, das am 01.01.2012 neu zu der Umweltzone Ruhrgebiet hinzukommt und die über einen gültigen Bewohnerparkausweis verfügen, werden bis zum 30.06.2012 von dem Verkehrsverbot der betroffenen Umweltzone befreit. Innerhalb dieser Umweltzone erfolgt der Nachweis der Berechtigung durch deutlich sichtbares Auslegen des Bewohnerparkausweises hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs (Sichtbarkeitsprinzip).
- Um dem erforderlichen Ausweichverkehr von den nicht mit Verkehrsverboten belegten Autobahnen Rechnung zu tragen, werden in Anlehnung an die Regelung in § 41 Abs. 2 Nr. 6 der StVO von den Verkehrsverboten die Fahrten ausgenommen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 454, 455, 457 oder 460 oder über den sog. „Roten Punkt“ im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr III B 3 – 75-02/217 vom 08. Februar 2006) durchgeführt werden, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
- Gilt ab Umweltzone "grün" (ab 01.07.2014):
Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a - h der 35. BImSchV, d.h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden. Die Nichtnachrüstbarkeit mit einem handelsüblichen Partikelminderungssystem des Fahrzeugs der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) zur Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle zu bestätigen. Der Nachweis ist bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitzuführen und im ruhenden Verkehr sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
Achtung: Von dieser Regelung sind ältere Fahrzeuge mit gelber Plakette (Erstzulassung vor dem Jahr 2000), die bereits durch ein geeignetes Partikelminderungssystem von der Schadstoffgruppen 0-2 (ohne und rote Plakette) auf die gelbe Plakette nachgerüstet wurden, nicht erfasst. (Fahrzeuge nach Anhang 2 Nr. 3 Abs. i - l der 35. BImSchV)
Ausnahmegenehmigungen auf Antrag
Befreiungen auf Antrag werden in drei verschiedenen Fallkonstellationen gewährt:
- Hauptwohnsitz oder Gewerbesitz befindet sich in einem neu zur Umweltzone Ruhrgebiet hinzukommenen Gebiet auf dem Stadtgebiet Essen (Befreiung bis zum 30.06.2012).
Eine Karte/Liste der neuen Gebiete sowie ein Antragsformular mit den benötigten Unterlagen finden Sie als Download (22 kB) rechts. - Wohnmobilbesitzer für Fahrten vom Wohnort zur Autobahn, wenn das Fahrzeug nicht nachgerüstet werden kann oder die Nachrüstkosten des Fahrzeuges mit einem Partikelminderungssystem mehr als 4.500 € übersteigen.
Ein Antragsformular mit den benötigten Unterlagen finden Sie als Download (24 kB) rechts. - Ausnahmegenehmigungen bei nachgewiesener wirtschaftlicher und soziale Härte für bestimmte Fahrzwecke.
Antragsformulare mit den benötigten Unterlagen für Privatpersonen und Gewerbetreibende finden Sie als Download rechts. => Mehr Informationen
Zusätzlich Ausnahmegenehmigung auf Antrag - gültig ab 01.01.2013 (Umweltzone "gelb-grün") Fuhrparkregelung
Mit der Fuhrparkregelung soll Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ihren Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kriterien der Umweltzone anzupassen.
Für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge der Klasse N) oder Reisebussen (Fahrzeuge der Klasse M2 und M3), die nicht im ÖPNV eingesetzt werden, werden auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen für einzelne Nutzfahrzeuge/Reisebusse (außer Schadstoffgruppe 1- ohne Plakette) erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl der Nutzfahrzeuge/Reisebusse des Unternehmensfuhrparks die Kriterien zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllt (Ausgleichs-Nutzfahrzeuge/Reisebusse - siehe Tabelle).
Ausnahmen im Rahmen der Fuhrparkregelung können nur für Nutzfahrzeuge/Reisebusse erteilt werden, die vor dem 01.01.2008 auf den Halter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind.
Zeitraum Anzahl der Ausnahmen für Nutzfahrzeuge/Reisebusse
(außer Schadstoffgruppe 1-ohne Plakette) Notwendige Anzahl Ausgleichs-Nutzfahrzeuge/Reisebusse
| Zeitraum | Anzahl der Ausnahmen für Nutzfahrzeuge/Reisebusse (außer Schadstoffgruppe 1) | Notwendige Anzahl Ausgleichs-Nutzfahrzeuge/Reisebusse, die in der Umweltzone fahren dürfen |
| bis 31.12.2013 | 1 | 1 |
| bis 31.12.2014 | 1 | 2 |
| bis 31.12.2015 | 1 | 3 |
Die Ausnahmegenehmigung ist auf maximal ein Jahr befristet. Sie kann erneut beantragt werden. Bei einer Verlängerung gelten jedoch die erhöhten Anforderungen an die Anzahl der Ausgleichsfahrzeuge.
Beispiel:
Eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug mit roter Plakette, das ab dem 01.01.2013 nicht mehr fahren darf, würde dann vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 gelten. Eine solche Ausnahme könnte bis zum 31.12.2014 verlängert werden, wenn für die Verlängerung nachgewiesen wird, dass zwei Ausgleichsfahrzeuge vorhanden sind. Die Regelung gilt bis maximal zum 31.12.2015.
Kontakt:
Für Rückfragen zu den Ausnahmeregelungen stehen die Mitarbeiter des Amtes für Straßen und Verkehr unter den nachfolgende Rufnummern zur Verfügung:
0201/88-39333 und 88-39336
Während der nachfolgenden Öffnungszeiten können Sie auch persönlich Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Rathaus, Porscheplatz, 4. Obergeschoss, Raum 4.40 stellen:
Montags, dienstags, donnerstags:
8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr
freitags:
8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr
mittwochs geschlossen


