Stiftung zur Unterstützung von Wöchnerinnen

Stiftungszweck

Die Stiftungserträge sollen für Wöchnerinnen, die bedürftig im Sinne der Abgabenordnung sind, verwandt werden. Die Antragstellerin muss in Essen wohnen, da es sich um eine unselbständige örtliche Stiftung handelt.

Bedürftigkeitsobergrenze

Für alle Antragstellerinnen ist vom 3-fachen Regelsatz für den Haushaltsvorstand und dem 3-fachen Regelsatz für die übrigen Haushaltsangehörigen auszugehen. Anzurechnen ist das Bruttoeinkommen ohne Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Es wird lediglich die Werbungskostenpauschale von 76,67 Euro abgezogen. Zum Einkommen zählen auch z. B. Kindergeld, Wohngeld, Renten, Unterhaltsbeiträge, Krankengeld, Arbeitslosengeld.

Die Beihilfehöhe

beträgt seit dem 01.01.2006 pauschal je geborenem Kind 520 Euro.

Antragstellungen

sind unter Vorlage der Einkommensnachweise möglich beim Jugendamt, Abteilung Soziale Dienste.

Antragsfrist

Anträge können in den ersten drei Monaten nach der Geburt des Kindes gestellt werden.
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