Landschafts- und Naturschutz
Zurück:
Artenschutz / Reitkennzeichen
Der behördliche Artenschutz hat verschiedene Aufgaben:
Er überwacht den Handel, die Haltung und die Zucht geschützter Tier- und Pflanzenarten.
Auch die, innerhalb der Stadt Essen wildlebenden Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume unterliegen dem gesetzlichen Schutz.
Für die Verbote des Artenschutzes können unter bestimmten Vorraussetzungen, auf Antrag, Befreiungen erteilt werden.
Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften, stellen allerdings eine Ordnungswidrigkeit dar, deren Ahndung ebenfalls zu den Aufgaben des behördlichen Artenschutzes gehört.
Wer in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss nach den Bestimmungen des Landschaftsgesetzes NRW ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges kennzeichen führen. Die Kennzeichen, mit gültigen Jahresplaketten, sind bei jedem Ausritt beidseitig am Zaumzeug des Pferdes anzubringen. Die Reiterplakette gilt immer bis zum 31.12. des laufendes Jahres.
Reiterinnen und Reiter, die ohne ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges Kennzeichen in der freien Landschaft oder im Wald reiten, handeln ordnungswidrig.
Baumschutz / Naturdenkmalschutz
Im Siedlungsbereich der Stadt Essen sind große Bäume wegen ihrer Bedeutung für das Klima und die Stadtökologie durch Satzungsrecht geschützt.
Naturdenkmale sind Einzelschöpfungen der Natur, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit geschützt werden sollen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Die Entwicklung des Ruhrgebietes belegt eindrucksvoll, wie schnell und überwiegend auch nachhaltig noch fast ursprüngliche Naturlandschaften und kleinteiliges Kulturland dem Druck der Industrialisierung weichen mussten: Arten und landschaftliche Schönheit sind teilweise für immer verloren gegangen.
Solcher herben Naturzerstörung wurde seiner Zeit kaum Beachtung gewidmet. Seit einigen Jahrzehnten aber bemüht sich der Naturschutz, größere Naturverluste zu verhindern, wertvolle Landschaftsteile und Naturrelikte zu erhalten und wo immer möglich zu einer Verbesserung der landschaftlichen Qualitäten sowie zur Regeneration des Naturhaushaltes.
Bauen in Natur und Landschaft
Das Bemühen um den Erhalt und die Entwicklung von Lebensräumen und Arten steht nicht selten im konkurrierenden Widerspruch zu städtebaulichen Entwicklungsprozessen in einer Stadt. Es liegt auf der Hand, dass bei der gegenseitigen Abwägung dieser beiden Belange eine Beeinträchtigung oder auch Zerstörung von Teilen der Natur nicht immer zu vermeiden ist. Der Gesetzgeber sieht für Eingriffe laut Gesetz vor, dass
- vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sind und
- unvermeidbare Beeinträchtigungen entweder durch geeignete Maßnahmen wieder behoben werden, oder
- im Nahbereich ein gleichwertiger Ersatz für den Naturhaushalt und bei Bedarf auch für das Landschaftsbild geschaffen werden muss.
Bei allen Einzelvorhaben, Plänen und Programmen auf örtlicher Ebene vertritt die Untere Landschaftsbehörde die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
