Rechtlicher Hintergrund

Gesetzlicher Hintergrund der Umweltzone

Die EU hat im Jahr 1996 die "Luftqualitätsrahmenrichtlinie" erlassen. Diese legt fest, dass europäische Kommunen verpflichtet sind, Maßnahmen zur Luftverbesserung zu ergreifen, wenn eine erhöhte Belastung der Luft mit Schadstoffen festgestellt worden ist und dadurch ein Gesundheitsrisiko für die Bürgerinnen und Bürger besteht.

Es wurden maximal zulässige Konzentrationen und Toleranzmargen für eine Reihe von Schadstoffen festgelegt, von denen in erster Linie die Partikel (Feinstaub) und die Stickstoffdioxid-Konzentrationen aufgrund ihres Gefährdungspotentials in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt sind.

Der Grenzwert für Stickstoffdioxid ist für das Jahr 2010 mit 40 µg/m³ festgeschrieben. Für Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 10 µm(10 Mikrogramm =10/1000 mm) ist eine höchst zulässige Konzentration von 40 µg/m³ als Jahresmittel definiert worden.
Darüber hinaus wurde ein Tagesmittel von 50 µg/m³ bestimmt, welches an 35 Tagen im Jahr überschritten werden darf.

Messungen und Berechnungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz haben erhöhte Luftbelastungen an verschiedenen Straßen in Essen ergeben. Damit ist die Stadt in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung Düsseldorf verpflichtet, einzugreifen und den Feinstaub in der Luft zu reduzieren. Eine mögliche Maßnahme ist die Einführung einer Umweltzone.

Funktion der Plakette

Der Bund hat eine Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (Plakettenverordnung) erlassen, die am 1.3.2007 in Kraft getreten ist. Jedes Fahrzeug wird in Abhängigkeit von der Menge der produzierten Schadstoffe in eine von 4 Schadstoffgruppen eingeteilt.
Diese Verordnung ermöglicht es den Städten, Umweltzonen einzurichten, die für Fahrzeuge einer oder mehrerer Gruppen gesperrt werden können.