Grundsatz

Durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 29. August 2002) wird der Betrieb von Geräten und Maschinen geregelt.

In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien Geräte und Maschinen nur werktags (Montag bis Samstag) von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.

Besondere Geräte

Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.

Einschränkung für Privatpersonen durch Ortsrecht

Nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Essen dürfen Privatpersonen im Haus, in Höfen, in Gärten und auf Straßen ruhestörende Betätigungen nur an Werktagen von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausführen. Von dieser Bestimmung wird nicht der Betrieb von normalen Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Trockner, Staubsauger usw. erfasst.

Kontakt

Immissionsschutz und Ortshygiene

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Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen