Das Einwohneramt der Stadt Essen weist auf die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit Melderegisterauskünften hin. Dies sieht das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vor. Verankert ist darin auch ein Widerspruchsrecht. Der Widerspruch ist ohne besondere Form an folgende Adresse zu richten: Stadt Essen, Bürgeramt, Hollestraße 3, 45127 Essen. Wahlweise kann man auch persönlich in jedem Bürgeramt Widerspruch einlegen. Bei Rückfragen hilft die Service-Hotline unter 88-33222 weiter. Nach dem Meldegesetz können Melderegisterauskünfte auch per Internet eingeholt werden. Wer eine Übermittlung seiner Daten in dieser Form nicht wünscht, kann einer Auskunft per Internet widersprechen. Auch hier reicht ein persönlicher Besuch im Bürgeramt oder ein formloses Schreiben. Das Einwohneramt weist darauf hin, dass durch den Widerspruch nur Auskünfte im automatisierten Verfahren über das Internet betroffen sind. Auskünfte nach manueller Bearbeitung im Bürgeramt sind durch den Widerspruch nicht berührt und werden weiterhin erteilt. Zum Hintergrund: Außerdem dürfen an Mitglieder von parlamentarischen- und kommunalen Einrichtungen sowie Presse und Rundfunk Melderegisterauskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern weitergeleitet werden, sofern zuvor schriftlich eine Einwilligung hierzu gegeben worden ist. Eine Melderegisterauskunft von Einwohnern an Adressbuchverlage darf ebenfalls nur nach vorheriger Einwilligung der Betroffenen erteilt werden. Wichtig: Die entsprechende Einwilligung ist ab dem 18. Lebensjahr möglich.
Die Meldebehörde darf an politische Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Wer in diesem Zusammenhang eine Melderegisterauskunft über seine Daten nicht wünscht, kann der Weitergabe ohne Angaben von Gründen ab dem 15. Lebensjahr widersprechen.