Auf Antrag wird dem/der Inhaber*in einer bis zum 31.12.1998 in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Fahrerlaubnis ein Kartenführerschein mit der in der EU üblichen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen ausgestellt. Eine generelle Verpflichtung den alten Führerschein in einen neuen Kartenführerschein zu tauschen besteht zur Zeit noch nicht.
Allerdings muss bei Änderungen der Angaben im Führerschein z. B. Namen oder Auflagen) oder der Verlängerung der per Gesetz bis zum 50. Lebensjahr befristeten Fahrerlaubnis der bisherigen Klasse 2 (neue Klasse C, CE) ein neuer Führerschein ausgestellt werden.