Hunde bestimmter Rassen dürfen außerhalb des eigenen Grundstücks immer nur angeleint geführt werden. Dies gilt auch für ausgewiesene Hundefreilaufflächen.
Die Leinenpflicht kann nach einer bestandenen Verhaltensprüfung des Tieres beim Veterinäramt (amtstierärztlicher Dienst) oder bei einer anerkannten sachverständigen Person oder Stelle für bestimmte Teilbereiche aufgehoben werden.
Gemäß dem Hundegesetz NRW sind auch von der Leinenpflicht befreite Hunde bestimmter Rassen in den nachfolgend genannten Bereichen immer an der Leine zu führen:
- in Fußgängerzonen, in Haupteinkaufsbereichen, auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten,
- außerhalb des eigenen Grundstückes innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Nur außerhalb bebauter Ortsteile und auf den ausgewíesenen Hundewiesen besteht keine Leinenpflicht.
Speziell für das Gebiet der Stadt Essen gilt:
Gemäß § 7 Absatz 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Essen sind grundsätzlich alle Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen an der Leine zu führen. Ausgenommen hiervon sind besonders gekennzeichnete Hundewiesen.
Außerhalb eines eingefriedeten Grundstückes darf eine Person immer nur einen Hund bestimmter Rasse führen.
Eine Befreiung von der Leinenpflicht ist nicht auf andere Personen übertragbar.