Lärm - Grenzwerte für Industrie und Gewerbe

Zum Schutz vor Gewerbe- und Industrielärm bestehen verschiedene Grenz-, Richt- und Orientierungswerte, die jeweils ihren speziellen Anwendungsbereich haben. Bei den dargestellten Werten in Dezibel (A) (dB(A)) handelt es sich um Dauerschallbelastungen, d. h. einzelne Spitzenschallpegel können deutlich höher liegen.

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-schutzgesetz (Technische Anleitung Lärm)

Die Technische Anleitung (TA) ist eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, die bei der Auslegung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) heranzuziehen ist. Damit soll Sorge dafür getragen werden, dass Geräuschimmissionen von Gewerbe- und Industrieanlagen in schutzwürdigen Gebieten die jeweiligen in der TA Lärm festgesetzten Richtwerte nicht überschreiten. Die Höhe der zulässigen Werte richtet sich nach der baulichen Nutzung. Diese Werte berücksichtigen die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit von Gebieten (Wohngebiete, Mischgebiete) und Einrichtungen (Heime, Krankenhäuser, Kurbäder) zur Tages- und Nachtzeit. Die TA Lärm ist Grundlage für die zuständigen Behörden bei der Neugenehmigung von Anlagen und bei nachträglichen Anordnungen.

Deutsche Industrienorm (DIN ) 18005 Schallschutz im Städtebau

In der Bauleitplanung werden die Orientierungswerte der DIN 18005 zur Beurteilung der Lärmbelastung herangezogen. Die „Orientierungwerte“ sind keine zwingend einzuhaltenden Grenzwerte. Sie dienen als wichtiges Kriterium für den Lärmschutz bei der Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten Belange wie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung, Belange des Umweltschutzes, Belange der Wirtschaft.

Überwiegen bei der Abwägung die anderen Belange, so kann der Schallschutz durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. Grundrissgestaltung, Schallschutzfenster, baulicher Schallschutz) planungsrechtlich abgesichert werden.

Verein Deutscher Ingenieure (VDI) -Richtlinie 2058

Die VDI-Richtlinie 2058, die zunächst nur der Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft diente, gilt heute wie die TA Lärm als allgemein anerkannte akustische Grundregel. Auch bei der Ermittlung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen wird daher von den Behörden und den Gerichten auf die Regeln dieser Richtlinie zurückgegriffen.

Da es sich bei der VDI-Richtlinie 2058 um von einem privatrechtlichen Normenverband (Verein Deutscher Ingenieure) aufgestelltes Regelwerk handelt, ist ihre Bindungswirkung nicht gleich der von Rechtsnormen oder von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften wie z.B. der TA Lärm; als erwartetes Sachverständigengutachten kommt ihnen dennoch eine hohe Bedeutung bei der Festlegung der Grenze für die Wesentlichkeit von Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft zu. Lässt eine Behörde die VDI-Richtlinie 2058 außer Acht, wo deren Berücksichtigung bei der Abwägung im Einzelfall geboten war, liegt ein Ermessensfehler und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Behörde vor.

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