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rechtliche Grundlagen
Erlaubnispflicht
Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) alkoholische Getränke an andere Personen zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt oder verabreicht, muss eine Gaststättenerlaubnis besitzen.
Auch der nur vorübergehende Betrieb eines Bierstandes, eines Grills oder ähnlicher Einrichtungen ist erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Der Antrag sollte persönlich vom zukünftigen Gewerbetreibenden oder der vertretungsberechtigten Person hier in den Diensträumen gestellt werden. Die vorherige Zusendung von Antragsvordrucken ist möglich.
Erlaubnisfreiheit
weitere Anforderungen
Eine bestehende Erlaubnis muss erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten oder Außenflächen (Biergärten, Straßencafés, Terrassen, etc.) genutzt werden sollen, oder Inhaber oder die Geschäftsführung bei juristischen Personen wechseln.
Der Betrieb einer Außengastronomie auf öffentlicher Fläche erfordert eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Verkehrs- und Baustellenmanagement.
Die Nutzung von Außenflächen auf privaten Grundstücken bedarf einer Baugenehmigung.
Unabhängig von der Erlaubnispflicht muss jeder auf Gewinnerzielung abgestellte Gaststättenbetrieb bei der Gewerbemeldestelle der Stadt Essen angezeigt werden.