Asyl - generelle Informationen

Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Über das Thema Asyl finden Sie auf den Webseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Bundesministeriums des Innern umfangreiche Informationen.

Während des Asylverfahrens ist wird der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet. Hierüber erhalten Sie bei Antragstellung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung. Die Verlängerung dieser Bescheinigung erfolgt dann ggf. bei der Ausländerbehörde.

Mehr Informationen für Flüchtlinge, unter anderem zur Wohnsitzzuweisung, finden Sie hier.

Arbeiten während des Asylverfahrens

Ob Sie als Asylbewerber*in arbeiten dürfen, ergibt sich aus Ihrer Aufenthaltsgestattung. In den ersten drei Monaten des Asylverfahrens dürfen Sie nicht arbeiten. Nach Ablauf von drei Monaten kann die Arbeitsgenehmigung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Siehe hierzu §61 des Asylgesetzes (AsylG).

Für diesen Antrag benötigen Sie eine vom gewünschten Arbeitgeber ausgefüllte "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis". Den entsprechenden vorgeschriebenen Vordruck finden Sie hier . Die Prüfung, ob Ihnen eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden kann, erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit.

Für Unternehmen hat die Bundesagentur für Arbeit den Prozess hier zusammengefasst.