Sicherung des Luftraumes

Luftballons

Zu besonderen Anlässen erfreut sich das Freilassen von Luftballons zunehmender Beliebtheit. Insbesondere bei einer größeren Zahl von Ballons kann dadurch die Flugsicherheit gefährdet werden.

Bitte holen Sie daher vor einer geplanten Aktion mit mehr als 500 Ballons die Zustimmung der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH ein. Weitere Informationen dazu enthält das nebenstehend abzurufende Merkblatt

Für den Start von weniger als 500 Ballons nehmen Sie bitte zuvor Kontakt mit dem Ordnungsamt auf.

Übersenden Sie zu diesem Zweck eine E-Mail und teilen das Datum und den Ort des Aufstiegs mit.

Drachen und Windvögel

Auch das insbesondere im Herbst beliebte Auflassen von Drachen und Windvögeln kann im Einzelfall zu Problemen führen, wenn diese z.B. in der Nähe von Hochspannungsleitungen genutzt werden. Grundsätzlich geht aber keine Gefahr von Drachen oder Windvögeln aus, sodass das Auflassen keiner besonderen Genehmigung bedarf.

Bei einem Auflassen mit einem Halteseil von mehr als 100 Metern länge ist eine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde notwendig. Auf die – in diesem Falle - bestehende Markierungspflicht des Halteseils wird hingewiesen.

Flug- oder Himmelslaternen

Es ist nicht zulässig, Fluglaternen aufsteigen zu lassen. Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (FluglaternenVO) stellt hierzu Regelungen auf.

Ausnahmen werden für das Stadtgebiet Essen aber nicht erteilt.

Die Vorschriften sind unter den nebenstehenden Links abrufbar.

Feuerwerksraketen

Bezüglich der Nutzung von Feuerwerksraketen wird auf die separate Seite im Serviceportal der Stadt Essen verwiesen.

Unbemannte Fluggeräte

Seit dem 01.01.2021 werden unbemannte Fluggeräte in drei Betriebskategorien eingeteilt („offen“; „speziell“; „Zulassungspflichtig“). Bezüglich der Zuordnung zu den einzelnen Kategorien sowie für weitere Informationen wird auf die Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorfverwiesen.

Sofern Flugmodelle schwerer als 250 Gramm oder mit optischen und/oder akustischen Aufzeichnungsgeräten ausgestattet sind, muss der Flug im öffentlichen Raum bei der Ordnungsbehörde angezeigt werden.

Hierzu übersenden Sie eine E-Mail mit dem Zweck, dem Ort sowie dem Zeitpunkt des Fluges. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verwiesen.

Luftverkehrsrechtliche Bestimmungen (z.B. §21h LuftVO) sind einzuhalten, sofern keine Ausnahmegenehmigung für die betreffende Vorschrift vorliegt.

Weitere Informationen zur Thematik des Datenschutzes sind über die nebenstehend verlinkten Internetseiten der DFS und des Landesdatenschutzbeauftragten erhältlich.

Sprengstoffrecht / Feuerwerke, Allgemeine Gefahrenabwehr, Überprüfung von Blindgänger-Verdachtspunkten


Herr Kaetsch
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