Fischereischein

Allgemeines

Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber*in eines Fischereischeins sein, der in Essen von der Unteren Fischereibehörde und den Bürgerämtern ausgestellt wird. Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet und eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Gebühr erhoben, die sich zur Hälfte aus der Verwaltungsgebühr und einer Fischereiabgabe zusammensetzt. Bei der ersten Erteilung ist ein amtlicher Lichtbildausweis, ein Passfoto ( circa 3,5 cm x 4,5 cm) und das Prüfungszeugnis vorzulegen. Für eine Verlängerung genügt die Vorlage des "alten" Fischereischeins.

Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten (Pächter) des Gewässers notwendig, die in der Regel durch Ausgabe eines gebührenpflichtigen Fischereierlaubnisscheins (Tageskarte) erteilt wird.

Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt auch in Nordrhein-Westfalen, wenn der Inhaber dort seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung hatte. Wenn der Fischereischeininhaber seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen begründet, wird der Fischereischein verlängert bzw. umgeschrieben, soweit der Inhaber nach den in dem anderen Bundesland geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Fischereiprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Prüfung wird nicht anerkannt, sofern der Prüfling zum Zeitpunkt der Prüfung seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen inne hatte.

Touristinnen*Touristen, die sich nicht länger als ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, erhalten einen Fischereischein, wenn sie in anderer Weise die für den Fischfang erforderlichen Kenntnisse nachweisen. In der Regel genügt die Vorlage des Fischereischeins des Heimatlandes.

Es gibt unterschiedliche Fischereischeine:

Jahres-/Fünfjahresfischereischein

Der Fischereischein wird für 1 Jahr oder für 5 Jahre erteilt. Er wird kalenderjährlich erteilt; das bedeutet, das Jahr, in dem der Antrag gestellt wird, zählt als volles Jahr.

Gebühren:

  • Jahresfischereischein: 16 Euro
  • Fünfjahresfischereischein: 48 Euro

Jugendfischereischein

Kindern und Jugendlichen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein als Jugendfischereischein erteilt werden. Eine Prüfung ist hierfür nicht erforderlich. Der Jugendfischereischein berechtigt aber nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins. Der Jugendfischereischein wird ausschließlich als Jahresschein (kalenderjährlich) von den oben genannten Stellen erteilt. Bei der ersten Erteilung ist ein Ausweis (Kinderausweis, Schülerausweis) und ein Lichtbild ( ca. 3,5 cm x 4,5 cm) mitzubringen.

  • Gebühr:   8 Euro

Sonderfischereischein

Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins. Der Sonderfischereischein wird für 1 Jahr oder für 5 Jahre (kalenderjährlich) erteilt. Bei der ersten Vorsprache sind mitzubringen: amtlicher Lichtbildausweis, Passfoto (ca. 3,5 cm x 4,5 cm), Schwerbehindertenausweis, Attest eines Arztes, dass wegen der Behinderung eine Fischerprüfung nicht abgelegt werden kann (siehe Formulare).

Gebühren:

  • Sonderfischereischein für 1 Jahr       16 Euro
  • Sonderfischereischein für 5 Jahre     48 Euro

Zweitschrift

Wenn während der Gültigkeitsdauer der Fischereischein abhanden kommt oder zerstört wird, kann auf Antrag bei den oben genannten Stellen eine Zweitschrift ausgestellt werden. Bringen Sie bitte hierfür einen amtlichen Lichtbildausweis und ein Passfoto (ca. 3,5 cm x 4,5 cm) mit.

  • Gebühr: 5 Euro
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