Sozialhilfe

Hilfe zur Pflege

Reichen zur Finanzierung der anfallenden Heimkosten das eigene Einkommen, die Leistung der Pflegeversicherung, Pflegewohngeld und evtl. vorhandenes Vermögen nicht aus, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).

Um prüfen zu können, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, kann beim Amt für Soziales und Wohnen ein entsprechender Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden.

Die Hinweise, die Sie an dieser Stelle erhalten, informieren über die Beantragung und Voraussetzungen der Gewährung von Sozialhilfe bei der Unterbringung eines pflegebedürftigen Menschen in einer vollstationären Einrichtung.

Dazu sind Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegebedürftigen geben.

Lebt der Ehepartner des Pflegebedürftigen noch im eigenen Haushalt, so sind auch von diesem die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Weitere Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Versorgung von Menschen in vollstationärer Pflege finden Sie bei der Beratungsstelle Pflege.

Ebenso werden dort die benötigten Unterlagen aufgelistet.

Der Vermögensfreibetrag

Zur Deckung der Heimpflegekosten hat ein alleinstehender Pflegebedürftiger sein gesamtes verwertbares Vermögen bis auf einen Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000,00 € einzusetzen.

Lebt der/die Ehepartner/-in ebenfalls in einer Pflegeeinrichtung oder im eigenen Haushalt, beträgt der Vermögensfreibetrag für beide Eheleute zusammen 20.000,00 €.

Hinweis: Prüfung der Unterhaltspflicht

Aufgrund der bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung wird vom Amt für Soziales und Wohnen geprüft, ob leibliche Kinder aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu gewähren.

Sprech- und Öffnungszeiten

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung.

Erstinformation und Informationen zur Erstantragsstellung

Montag, Mittwoch, Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr

Tel.: 0201 – 88 50 555

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