Jugendschutz

Zuständigkeiten

Das Ordnungsamt ist für die Kontrollen von Gewerbetrieben, Veranstaltungen und jugendgefährdenden Orten sowie die sich daraus ergebenden Maßnahmen zuständig.

Die beratende Funktion des Jugendschutzes und die Hilfestellung bei Problemen von und mit Kindern und Jugendlichen werden durch das Jugendamt wahrgenommen.

Aufgabe

Das Jugendschutzgesetz soll Minderjährige vor bestimmten Situationen schützen, in denen ein gewisses Gefährdungspotential besteht, von diesen aber nicht oder nicht richtig eingeschätzt werden kann. Strafen sind folglich auch nicht für Minderjährige vorgesehen, sondern immer nur für die beteiligten Volljährigen beispielsweise die Verkäufer alkoholischer Getränke oder Gastwirte, die eine Gefährdung zugelassen oder gefördert haben. Der von Behördenvertretern gegenüber Minderjährigen im Einzelfall gelegentlich ausgesprochene "Platzverweis" ist insoweit nicht als Strafe zu verstehen.

Entscheidungskompetenz

Die Sorgeberechtigten (Eltern, Elternteil, Vormund) sind in keiner Weise verpflichtet, den Minderjährigen Verhaltensweisen zu gestatten, die nach dem Jugendschutzgesetz zulässig wären.

Die letzte Entscheidungskompetenz über das Verhalten von Minderjährigen ist immer diesem Personenkreis vorbehalten. Sie tragen diese Verantwortung bis zur Volljährigkeit der anvertrauten Personen.

Bekanntmachung

Gewerbetreibende und Veranstalter sind verpflichtet, die für ihre Betriebseinrichtung bzw. Veranstaltung geltenden Vorschriften des Jugendschutzgesetzes auszugsweise durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang in ihrem Betrieb oder am Veranstaltungsort bekannt zu machen. Entsprechende Aushangtafeln sind entgeltpflichtig im Lebensmittelgroßhandel und im Vordruck- und Verlagswesen, sowie vereinzelt auch im Buchhandel zu erwerben. Darüber hinaus sind die jeweiligen Berufsverbände, aber auch das Ordnungsamt selbst behilflich.

Durch den Aushang der gesetzlichen Bestimmungen ist aber die Pflicht eines Gewerbetreibenden noch nicht erfüllt, sondern er muss sich persönlich oder über seine Angestellten stets vergewissern, dass diese Bestimmungen auch beachtet werden. Er ist berechtigt und sogar verpflichtet, sich von vermeintlich Minderjährigen und ggf. auch von erziehungsbeauftragten Begleitpersonen das Lebensalter oder die Berechtigung zur Aufsicht nachweisen zu lassen.

Maßnahmen

Festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 EURO geahndet werden; in Einzelfällen und bei vorsätzlichem Handeln können durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Anordnungen getroffen werden, dass Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestattet werden darf.

Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz erfassen alle Orte, Veranstaltungen und Betriebe, von denen eine mögliche Jugendgefährdung ausgehen kann. Dies sind insbesondere Verkaufsstellen von Alkoholika und Tabakwaren, Zeitschriften, Computerspielen und Videofilmen, Gaststätten und Diskotheken, Spielhallen, aber auch Kinos, Videotheken, Internetcafés und sonstige Anbieter von Internetzugängen, sowie Märkte jeder Art.

Sofern Sie in der Vergangenheit liegende Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen anzeigen wollen, sollten Sie dies schriftlich unter Benennung von Zeugen tun, da die Behörde sonst den für Rechtsverfahren notwendigen Beweis nicht eindeutig genug führen kann.

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