Förderfonds Bürgerschaftliches Engagement

Antragstellung ab sofort wieder möglich

Wann? Anträge können in 2026 ab sofort bis zum Stichtag 1. September gestellt werden.

Was? Gefördert werden die Bereiche "Fortbildung und Qualifizierung" und "Anerkennung und Wertschätzung". In diesem Jahr ist eine Förderung von Aufwandsentschädigungen ausgeschlossen.

Worum geht's? Ziel des Förderprogrammes der Stadt Essen ist es, das ehrenamtliche Engagement in unserer Stadt anzuerkennen, wertzuschätzen und zu stärken.

Hinweis: Ursprünglich war vorgesehen, den Fonds mit überarbeiteten Förderbereichen und -bedingungen neu zu starten, die sich noch stärker an den Bedarfen ehrenamtlich Engagierter orientieren. Aufgrund der aktuellen Haushaltslage kann der Förderfonds jedoch zunächst nur mit einem Fördervolumen von insgesamt 40.000 Euro und in zwei Förderbereichen angeboten werden.

Hintergrund zum Förderfonds

Mit dem Förderprogramm unterstreicht die Stadt Essen die Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements für den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Ziel bleibt es, den Förderfonds künftig wieder umfassender auszugestalten und die erarbeiteten neuen Förderbereiche umzusetzen, sobald die finanziellen Rahmenbedingungen dies zulassen.

FAQ's

Wann kann ich einen Antrag stellen?

Grundsätzlich kann ein Antrag unter Verwendung des aktuellen Formulars zwei Monate vor einem Stichtag gestellt werden. Anträge können 2026 ab dem 1. Juli bis zum Stichtag 1. September gestellt werden.

Eine Zuwendung kann drei Jahre ab 2026 aufeinanderfolgend gewährt werden. Um eine möglichst große Vielfalt an Tätigkeitsfeldern, Organisationen etc. zu fördern und eine dauerhafte institutionelle Förderung zu verhindern, ist eine Förderung im direkt darauffolgenden vierten Jahr ausgeschlossen.

Wie kann ich eine Zuwendung erhalten?

Eine mögliche Zuwendung ist nur auf Antrag möglich. Einen Antrag können Sie über den entsprechenden Vordruck als PDF-Datei stellen.
Den vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten und unterschriebenen Antrag senden Sie bitte:

Bitte beachten Sie, dass Verzögerungen hinsichtlich der Informationspflicht zu Lasten der Antragsteller*innen gehen.
Die geplanten Ausgaben in dem Antrag erfolgen bis zur offiziellen schriftlichen Förderbenachrichtigung auf eigenes finanzielles Risiko der Antragsteller*innen.
Im Falle einer Bewilligung erfolgt diese in Form einer Festbetragsfinanzierung. Pro Kalenderjahr kann nur eine Zuwendung erfolgen.

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind Organisationen mit eingetragener Rechtsform, Vereine und Initiativen, die freiwillig, unentgeltlich und gemeinwohlorientiert in Essen aktiv sind. Diese können eine individuelle Unterstützungsmöglichkeit zur Anerkennung und Wertschätzung ihrer überdurchschnittlich (mindestens vier Stunden/ Woche bzw. 200 Stunden/ Jahr) aktiven ehrenamtlichen Personen erhalten, sofern sie für diese Zwecke keine anderen Zuwendungen erhalten oder andere Finanzierungsmöglichkeiten fehlen.

In Einzelfällen können auch volljährige, geschäftsfähige Einzelpersonen ohne Anbindung an eine Organisation, einen Verein oder eine Initiative eine Förderung erhalten. Hierfür ist eine ausführliche Beschreibung des ehrenamtlichen Engagements erforderlich und durch Dritte (z.B. Kirchenvertreter*innen, Leitungen von Kindertagesstätten, Schulleitungen) bestätigen zu lassen. Dem Antrag ist in diesem Fall eine aktuelle Bescheinigung über die ehrenamtliche Tätigkeit beizufügen.

Öffentliche Institutionen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, politische Parteien und ihre Untergruppierungen werden nicht gefördert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Das Ehrenamt wird in und für Essen ausgeübt.
  • Das Ehrenamt besteht seit mindestens zwei Jahren.
  • Der Zeitaufwand des ehrenamtlichen Engagements beträgt mindestens vier Stunden/ Woche bzw. 200 Stunden/ Jahr. Das überdurchschnittliche Engagement ist bei Antragstellung nachvollziehbar zu erläutern.
  • Die ehrenamtlich engagierte*n Person*en erhält/erhalten keine Aufwandsentschädigung, die den steuerlichen Freibetrag der Ehrenamtspauschale (960 Euro) bzw. der Übungsleiterpauschale (3.300 Euro) übersteigen.
  • Die ehrenamtlich engagierten Personen, denen die Zuwendung zugutekommen soll, müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Antragsteller*in müssen über eine aktuelle Internetseite, frei zugängliche Accounts in den sozialen Medien oder über schriftliche Veröffentlichungen auffindbar und die ehrenamtliche Tätigkeit nachvollziehbar sein.
  • Mit der Maßnahme wurde vor Antragsstellung nicht begonnen. Bereits getätigte Ausgaben sind ausdrücklich nicht förderfähig.

Hinweis:
Das Antragsformular ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Verzögerungen hinsichtlich der Informationspflicht gehen zu Lasten der Antragsteller*innen. (Die geplanten Ausgaben in dem Antrag erfolgen bis zur offiziellen, schriftlichen Förderbenachrichtigung auf eigenes finanzielles Risiko der Antragsteller*innen.)

Was wird gefördert?

  • Fortbildung und Qualifizierung: max. 150 Euro/ teilnehmende Person
  • Anerkennung und Wertschätzung (gemeinsames Essen, Dankesfeier, Ausflug o.Ä.: max. 30 Euro/ Person

Inhaltlich muss sich der Zweck des Antrags aber auf die nächsten neun Monate ab dem folgenden Stichtag beziehen. Das bedeutet, dass der Zweck innerhalb dieser neun Monate umgesetzt sein muss. Ein Antrag, der dies nicht erfüllt, ist nicht zuwendungsfähig.

Die Gewährung der Fördermittel ist nicht an den möglichen Höchstsatz der Zuwendung gebunden. Die Stabsstelle Bürgerbeteiligung und Ehrenamt kann im Rahmen ihrer Ermessensausübung Kürzungen bei der Zuwendung vornehmen.

Im Falle einer Bewilligung erfolgt diese in Form einer Festbetragsfinanzierung. Für alle geplanten Ausgaben, die im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen, Projekten und Aktivitäten beantragt werden, gilt: Aussagekräftige Planungen und Angebote sind bei Antragsstellung einzureichen. Verzögerungen hinsichtlich der Informationspflicht gehen zu Lasten der Antragsteller*innen. Liegen diese zum Stichtag nicht vor, kann ein Antrag abgelehnt werden. Die geplanten Ausgaben in den Anträgen erfolgen bis zum offiziellen, schriftlichen Zuwendungsbescheid auf eigenes finanzielles Risiko der Antragsteller*innen.

Es werden keine Fortbildungen für den Erwerb von Trainerlizenzen oder ähnliches unterstützt.

Fortbildungen und Aktivitäten zur Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements dürfen außerhalb von Essen durchgeführt werden, müssen aber innerhalb NRW stattfinden.

Pro Antrag kann eine Zuwendung für einen Förderbereich beantragt werden. Eine Verbindung der Förderbereiche ist nicht möglich.

Geldgeschenke sind nicht förderfähig.

Hinweis: In diesem Jahr ist eine Förderung von Aufwandsentschädigungen ausgeschlossen.

Wie wird über die Anträge entschieden

Soweit ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können alle förderfähigen Anträge im Rahmen der verfügbaren Fördermittel berücksichtigt werden. Übersteigt die Summe der förderfähigen Anträge die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, erfolgt eine Priorisierung anhand der nachfolgender Kriterien und Gewichtung:

  • Anzahl der Ehrenamtlichen - bis zu 30 Punkte
  • Beitrag zur Anerkennung Motivation oder Qualifizierung des Ehrenamtes - bis zu 30 Punkte
  • Nachhaltigkeit der Maßnahme - bis zu 20 Punkte
  • Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit der Kosten - bis zu 10 Punkte
  • Besondere Wirkung (z.B. Nachwuchsgewinnung, Inklusion, Kooperationen) - bis zu 10 Punkte
  • Gesamt - bis zu 100 Punkte

Wann wird eine bewilligte Zuwendung ausgezahlt?

Die bewilligte Zuwendung muss nicht gesondert angefordert werden. Mit Bestandskraft des Bewilligungsbescheids wird die Zuwendung ausgezahlt. Konkrete Informationen dazu können dem Bescheid entnommen werden. Die Bestandskraft tritt wegen der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid einen Monat nach Zustellung ein. Es besteht die Möglichkeit eines Rechtsbehelfsverzichts.

Was ist bei einer Zuwendung zu beachten?

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks genutzt werden und ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die gewährte Zuwendung ist zurückzuzahlen, wenn Sie nicht zweckentsprechend verwendet wurde. Eine nachträgliche Änderung des Förderzwecks ist ausgeschlossen.

Eine nicht vollständig verwendete Zuwendung ist unverzüglich der Stabsstelle Bürgerbeteiligung und Ehrenamt mitzuteilen. Diese entscheidet dann hinsichtlich einer Rückerstattung. Die Verwendung von Restmitteln für eine andere Maßnahme ist nicht gestattet.

Ist die Verwendung der Zuwendung nachzuweisen?

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Maßnahme bei der Stabsstelle Bürgerbeteiligung und Ehrenamt (Bewilligungsbehörde) nachzuweisen. Die Übermittlung des Verwendungsnachweises kann sowohl per E-Mail als auch per Post erfolgen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Fragen zur Prüfung des Verwendungsnachweises unverzüglich zu beantworten.

Im Falle einer zweckfremden Verwendung der Zuwendung ist die gewährte Zuwendung zurückzuzahlen.

Newsletter

Mit dem neuen Newsletter der Stabsstelle Bürgerbeteiligung und Ehrenamt informieren wir Sie über aktuelle und spannende Themen, Veranstaltungen und Projekte rund um das Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement in Essen.

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