Untersuchungspflicht Legionellen

Brauchwasser- bzw. Regenwasser-Nutzungsanlagen

Nach der aktuellen Trinkwasserverordnung § 14b ist das Trinkwasser in den Trinkwasser-Installationen in Gebäuden und in Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen und anderen beweglichen Versorgungsanlagen auf Legionellen spec. systemisch zu untersuchen, wenn...

...aus der Wasserversorgungsanlage Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird und

...sich in der Wasserversorgungsanlage eine „Großanlage“ zur Trinkwassererwärmung befindet und

...die Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Als „Großanlagen“ gelten Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Liter oder einem Inhalt von mehr als 3 Liter Inhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird.

Entsprechende Anlagen in Ein und Zweifamilienhäuser zählen nicht als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Eine Überprüfung, ob Ihre Warmwasser-Installation unter diese Kriterien fällt, kann durch einen Fachbetrieb für Installation, Heizung, Klima, Sanitär durchgeführt werden.

Betreiber, die Trinkwasser an im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgeben, müssen einmal pro Jahr eine systemische Untersuchung auf Legionellen inkl. der Wassertemperatur durchführen lassen.

Betreiber, die Trinkwasser an im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgeben, müssen alle 3 Jahre eine systemische Untersuchungen auf Legionellen inkl. der Wassertemperatur durchführen lassen.

Ausführlichere Informationen finden Sie im pdf-Dokument "Untersuchungspflicht Legionellen allgemeine Informationen" rechts.

Prüfberichte bitte an folgende Email-Adresse senden:
umwelthygiene@gesundheitsamt.essen.de

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