Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Anpassung der Rettungs­dienst­gebühren in Essen

Krankenkassen übernehmen Rettungsdienstkosten nicht mehr vollständig

Die Kranken­kassen werden ab 2026 die Kosten für einen Transport durch den Rettungs­dienst der Stadt Essen nicht mehr in voller Höhe über­nehmen – mit der Konse­quenz, dass betroffene Bür­ger*in­nen künftig die Differenz zahlen müssen.
Mehr zur Anpassung der Gebühren und zum Ausgleich der Differenz durch gesetzlich Versicherte

1. Wie war bisher die Finanzierung des Rettungs­dienstes zwischen Kommunen und den Kranken­kassen geregelt?

Die Stadt Essen ist als Trägerin des Rettungs­dienstes nach dem Rettungs­gesetz NRW als Kommune dafür verantwortlich, die bedarfsgerechte und flächen­deckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfall­rettung und des Kranken­transports sicher­zustellen. Bisher wurden die Transporte des Rettungs­dienstes direkt zwischen den Kommunen und den gesetzlichen Kranken­kassen abgerechnet. Die Kranken­kassen haben dabei die Gebühr für die In­anspruch­nahme des Rettungs­dienstes für den gesetzlich Versicher­ten in der Regel voll­ständig über­nommen. Dieses Vorgehen ermöglichte es, dass gesetzlich Versicherte die Rettungs­dienste in der Regel ohne Eigenkosten nutzen konnten und die Leistungen des Rettungs­dienstes aus­kömmlich finanziert sind.

2. Warum werden jetzt die Gebühren angepasst?

Die Anpassung der Gebühren findet alle paar Jahre statt. Denn die Kommunen müssen im Rahmen der turnus­mäßigen Kalkulation alle Kosten und Einsatz­zahlen immer wieder neu bewerten. Diese Neu­be­wer­tung zeigt deutlich: Mit der bisherigen Gebühren­höhe lassen sich die aktuellen und künftig erwarteten Kosten nicht mehr decken. Deshalb wurde die notwendige Gebühren­höhe neu berechnet, damit diese auskömmlich ist.

3. Was ist jetzt neu, wenn die Anpassung der Gebühren doch nichts Ungewöhnliches ist?

Die Gebühren­berech­nungen werden bei jeder Anpassung mit den Kranken­kassen besprochen. In der Ver­gangen­heit konnte dabei immer ein Konsens mit den Kranken­kassen über die Kosten­bestand­teile und die sich daraus ergebende Gebühren­höhe erzielt werden. Aber im Zuge der jetzigen Neu­berechnung lehnten die gesetzlichen Kranken­kassen erstmals die Übernahme zentraler Kosten­bestand­teile ab. Hiervon betroffen sind zum Beispiel die Kosten für sogenannte "Fehlfahrten" oder Kosten­unter­deckungen aus Vorjahren. Diese Posten wurden in der Vergangen­heit immer akzeptiert — jetzt nicht mehr. Die Konse­quenz ist, dass ein Teil der Kosten von den Patien­tin­nen*Pa­tien­ten bezahlt werden müssen, weil die Kranken­kasse nicht mehr alles zahlt.

4. Was bedeutet das für betroffene Bürger*innen?

Gesetzlich Versicherte können künftig nicht auto­matisch davon ausgehen, dass ihr Rettungs­transport voll­ständig von der Kranken­kasse über­nommen wird. Die Kranken­kassen werden voraus­sichtlich Fest­beträge festlegen — sämtliche darüber hinaus­gehende Kosten müssen in diesem Fall die Patien­tin­nen*Patien­ten selbst tragen. Die Höhe des Eigen­anteils kann aktuell noch nicht exakt beziffert werden.

5. Warum muss ich die Differenz zahlen und nicht die Stadt Essen?

Die Stadt Essen ist gesetzlich verpflichtet, ihren Rechts­anspruch auf Gebühren vollständig geltend zu machen. Das bedeutet: Die Stadt muss den Teil der Kosten einfordern, den die Kranken­kassen nicht über­nehmen.

Würde die Stadt auf diesen Betrag ver­zichten, wäre das rechtlich nicht erlaubt: Öffentliche Gelder dürfen nicht einfach anstelle der Erträge von den Ge­bühren­schuldnern ein­ge­setzt werden.

6. Wer ist von den beschriebenen Entwicklungen betroffen?

Grundsätzlich betrifft dies all diejenigen, die den Rettungs­dienst innerhalb des Essener Stadtgebiets in Anspruch nehmen. Doch die oben beschriebenen Entwick­lungen betreffen nicht nur die Stadt Essen, sondern alle Kommunen in NRW und auch andere Städte und Gemeinden im gesamten Bundes­gebiet. Die Höhe der zu tragenden Kosten durch die Patien­tin­nen*Patien­ten kann hierbei von Kommune zu Kommune unter­schied­lich ausfallen.

Die Stadt Essen ist gesetzlich verpflichtet, ihren Rechts­anspruch auf Gebühren vollständig geltend zu machen. Das bedeutet: Die Stadt muss den Teil der Kosten einfordern, den die Kranken­kassen nicht über­nehmen.

7. Warum konnten sich die Stadt Essen und die Krankenkassen nicht einigen?

Obwohl sich die Gesetzeslage in der Zwischen­zeit nicht verändert hat, hat sich aber die Rechts­auffas­sung der Kranken­kassen in Bezug auf die Übernahme der Kosten­bestand­teile der Fehlfahrten und Kosten­unter­deckungen verändert. Im Ergebnis steht, dass die Kranken­kassen die Kosten­kalkula­tion der Stadt nicht akzeptieren — ins­beson­dere nicht die Kosten für Fehl­fahrten und die Unter­deckun­gen der Vorjahre. Die Stadt Essen hält diese Kosten jedoch weiterhin für gerechtfertigt, da sich an der Rechtslage und den Anfor­derun­gen an eine wirt­schaftliche und bedarfs­gerechte Rettungs­dienst­leistung nichts geändert hat.

8. Warum steigen die Gebühren überhaupt?

Die Ausgaben für Personal, Fahrzeuge, Aus­stattung, Rettungs­mittel sowie für die beteiligten Hilfs­organisa­tionen und Kliniken sind in den letzten Jahren stark ange­stiegen – nicht zuletzt aufgrund von Res­sourcen­mangel und allgemeinen Preis­steigerun­gen. Dazu kommen allgemein höhere Betriebs­kosten und An­forderun­gen, um einen modernen und sicheren Rettungs­dienst auf­recht­zuer­halten.

9. Ab wann und wie lange gelten die neuen Gebühren?

Die neue Gebühren­ordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Sie gilt zunächst für die Jahre 2026 und 2027. Eine Über­prüfung und mögliche Anpassung kann anlass­bezogen erfolgen — insbe­sondere nach Abschluss der Nach­kal­kula­tionen für die Jahre 2024 und 2025.

10. Warum werden Fehlfahrten und frühere Unterdeckungen überhaupt berechnet?

Von Fehl­fahrten spricht man, wenn bei einem Einsatz des Rettungs­dienstes kein Transport nötig war, dennoch ein Fahrzeug und Personal aus­rücken musste. Dies kann beispiels­weise der Fall sein, wenn sich am Einsatzort herausstellt, dass aus medi­zinischer Sicht kein Transport ins Kranken­haus notwendig ist. Diese Einsätze verur­sachen Kosten, auch wenn kein Transport erfolgte, da das Personal, Fahrzeug und Material vorge­halten wird und ggf. auch eine Versorgung vor Ort statt­gefunden hat.

Unter­deckungen aus früheren Jahren entstehen, wenn die tatsäch­lichen Ausgaben höher waren, als die damalig prognostizierten Kosten – also die wirklichen Kosten höher als die berechneten Gebühren. Hintergrund ist, dass die voraus­sichtlichen Kosten für die kom­menden Jahre pro­gnosti­ziert werden müssen. Dabei kann nämlich nicht genau vorausg­esagt werden, wie hoch die Kosten aus­fallen werden. Das liegt neben unvor­her­seh­baren Ereignissen und Preis­steigerun­gen unter anderem auch daran, dass nicht genau ab­geschätzt werden kann, zu wie vielen Einsätzen es tatsächlich kommen wird. Laut geltendem Kommunal­abgaben­recht und rechtlicher Bewertung müssen diese Differen­zen bei der nächsten Kalku­lation ausge­glichen werden, damit der Rettungs­dienst weiterhin wirt­schaftlich und recht­mäßig betrieben werden kann. Kosten­unter­deckun­gen sind insofern ganz normal.

11. Wie geht es weiter?

Eine dauerhafte Lösung für die Finan­zierung des Rettungs­dienstes kann nur durch Änderungen auf Bundes­ebene im Sozial­gesetz­buch V (SGB V) erfolgen. Dort müsste klar geregelt werden, welche Kosten die gesetz­lichen Kranken­kassen über­nehmen müssen – etwa auch für Fehl­fahrten. Auf Landes­ebene können die Kom­munen solche Regelun­gen nicht herbei­führen, da die Gesetz­gebungs­kompe­tenz für die Kranken­kassen beim Bund liegt. Aktuell wird an einer Reform der Notfall­versor­gung gearbeitet, die diese Finan­zierungs­lücken langfristig schließen könnte. Weitere Entwick­lungen bleiben deswegen abzuwarten. Die Stadt Essen wird auf diese Entwick­lungen im Interesse ihrer Bür­ger*in­nen unver­züglich reagieren.

Weiterhin wird die Stadt Essen nichts un­versucht lassen, die oben be­schriebene Proble­matik im Sinne der Bür­ger*inn­en schnellst­möglich zu lösen. Das heißt, die Stadt Essen setzt sich stark dafür ein, dass die Kranken­kassen die Kosten künftig wieder voll­ständig tragen.

Die neue Gebühren­ordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Sie gilt zunächst für die Jahre 2026 und 2027. Eine Über­prüfung und mögliche Anpassung kann anlass­bezogen erfolgen — insbe­sondere nach Abschluss der Nach­kal­kula­tionen für die Jahre 2024 und 2025.

12. Gibt es Ausnahme­re­gelun­gen?

Die Verwaltung wird gebeten, ein Konzept für Härte­fall­regelungen zu er­ar­beiten. Darin sollen be­grün­dete (vollständige oder teilweise) Befreiungs­möglich­keiten von der Leistung von Eigen­beteili­gun­gen an Rettungs­dienst­gebühren in beson­deren Aus­nahme­fällen auf­ge­zeigt werden. Zudem wird die Verwaltung gebeten, zur neuen Ge­bühren­struktur, zum Ab­rechnungs­ver­fahren mit den Kranken­kassen hin­sichtlich möglicher Eigen­anteile sowie zur etwaigen Härte­fall­regelung die Bevöl­kerung zu infor­mieren.

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