Bauvorhaben

Allgemein

Unter Bauvorhaben, als Oberbegriff für viele Maßnahmen in Bezug auf den Städte- und Wohnungsbau, versteht man den geplanten Bau, Ausbau oder Umbau eines Gebäudes. In den meisten Kreisen und kreisfreien Städten gehört nach öffentlichem Baurecht auch eine Nutzungsänderung dazu. Ein Bauvorhaben ist hierzulande meistens genehmigungs- oder anzeigepflichtig und ist von der*dem Bauherrin*Bauherren mittels Bauantrag über eine*n Architektin*Architekten über die jeweilig zuständige Bauaufsichtsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zur Genehmigung einzureichen. Die für die Überwachung des Bauvorhabens zuständige Bauaufsichtsbehörde leitet auf einen solchen Antrag hin ein Baugenehmigungsverfahren ein. Dabei überprüft es, ob das Bauvorhaben den Richtlinien des öffentlichen Rechts entspricht

Vor Einreichung des Bauantrags

Bevor ein Bauvorhaben mittels Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird, werden meistens etliche Vorgespräche zwischen allen Beteiligten geführt. Bei diesen umfangreichen Gesprächen werden die im Vorfeld erkannten baulichen und brandschutztechnischen Problematiken zwischen der*dem Bauherrin*Bauherrn, einer*einem Architektin*Architekten, eventuell einer*einem Brandschutzsachverständigen, der Bauaufsichtsbehörde und der Brandschutzdienststelle erörtert und besprochen. Hierbei geht es darum, die Problematiken zu minimieren, zielorientierte Kompensationen und konstruktive Lösungen zu finden und somit für alle Beteiligten das Bauvorhaben umsetzbar und genehmigungsfähig zu gestalten.

Nach Einreichung des Bauantrags

Im Zuge des eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren wird bei den meisten Bauvorhaben die zuständige Brandschutzdienststelle/Feuerwehr als "Fachdienststelle", bezogen auf den abwehrenden und vorbeugenden Brandschutz, mit beteiligt. Diese Mitwirkung im Baugenehmigungsverfahren ist in dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung den Katastrophenschutz (BHKG) geregelt. Aufgabe der Brandschutzdienststelle ist es demnach, Belange des Brandschutzes, als auch die baurechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren zu prüfen und zu beurteilen. Dazu wird eine schriftliche Stellungnahme im baurechtlichen Genehmigungsverfahren angefertigt, bei der die Belange, Bedenken und Forderungen der Brandschutzdienststelle in Bezug auf das geplante Bauvorhaben der Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Hierbei werden auch die aus den Vorgesprächen resultierenden konstruktiven Problemlösungen und die zielorientierten Kompensationen berücksichtigt. Als anzuwendende rechtliche Prüfgrundlagen im baurechtlichem Genehmigungsverfahren gelten jeweils die gültigen Bauvorschriften, Bauverordnungen und Baugesetze wie z.B.:

  • Bauordnung NRW (BauO NRW)
  • Sonderbauverordnung NRW (SBauVO NRW)
  • Muster-Industriebaurichtline NRW (MIndBauR NRW)
  • Muster-Holzbaurichtlinie NRW (MHolzBauRL NRW)
  • Schulbaurichtline NRW (SchulbauR NRW)
  • Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie NRW (MLüRA NRW)
  • Muster-Leitungsanlagenrichtline NRW (MLAR NRW)
  • Löschwasserrückhalterichtline NRW (LöRüRL NRW)
  • Feuerungsverordnung NRW (FeuVO NRW)

Abschluss des Bauvorhabens

Ist ein Bauvorhaben fertig gestellt, wird dieses durch die*den Bauherrin*Bauherren bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt. Damit dieses dann rechtmäßig genutzt werden darf, muss letztendlich eine Bauabnahme vor Ort stattfinden. Dabei wird überprüft und kontrolliert, ob die Bauausführungen nach den eingereichten Bau- und Planunterlagen sowie aller dazugehörenden Auflagen umgesetzt wurden. Hierbei wird meistens die Brandschutzdienststelle mit beteiligt, die die Umsetzung der brandschutztechnischen Belange, in Bezug auf den abwehrenden und vorbeugenden/baulichen Brandschutz, vor Ort kontrolliert.

Zuständigkeiten und Aufgabenverteilungen

Durch die Komplexität und Menge der anfallenden Aufgaben, die in der Brandschutzdienststelle auflaufen, ist eine Aufteilung der einzelnen Stadtteile auf mehrere Mitarbeiter*innen und die damit verbundenen Aufgabenverteilungen unabdingbar. Nur so kann eine ordentliche, gewissenhafte und zeitnahe Abarbeitung zu allen Bauvorhaben, Besprechungs- und Ortsterminen, Anfragen und Beratungen im gesamten Stadtgebiet gewährleistet werden.

Zuständigkeiten

Sonderplanung

Sachgebietsleiter: Herr Knoch

Stadtkern
Frau Fahl
Herr Georges

Stadtgebiet 1

Sachgebietsleiter: Herr Zeitner

Zuständigkeiten nach Stadtteil

Stadtgebiet 2

Sachgebietsleiter: N.N.

Zuständigkeiten nach Stadtteil

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