Die dem Masernschutzgesetz unterliegenden Personen müssen der Einrichtungsleitung einen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz vorlegen. Wird kein oder kein ausreichender Nachweis eingereicht, kann am Ende des Verfahrens ein Betretungsverbot oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen und / oder ein Bußgeld verhängt werden.
Konsequenzen eines nicht ausreichenden Nachweises
Wann kann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden?
Wann kann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden?
Ein Betretungsverbot im Rahmen einer Betreuung kann ausgesprochen werden, wenn nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt
- kein Nachweis vorgelegt wird
- kein ausreichender Nachweis vorgelegt wird
- eine medizinische Kontraindikation vorgelegt wurde, die bei einer ärztlichen Untersuchung dazu, ob die Person nicht geimpft werden kann, nicht anerkannt wird
- der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung einer medizinischen Kontraindikation nicht Folge geleistet wird
Wenn der Besuch der Einrichtung im Rahmen einer gesetzlichen Unterbringungspflicht oder Schulpflicht erfolgt, ist ein Betretungsverbot nicht möglich. Die nicht-schulpflichtige Betreuung (z. B. OGS) wird jedoch nicht durch die Schulpflicht geschützt, hierfür kann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 12 S. 4-6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wann kann ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden?
Wann kann ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden?
Ein Tätigkeitsverbot im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer Tätigkeit kann ausgesprochen werden, wenn nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt
- kein Nachweis vorgelegt wird
- kein ausreichender Nachweis vorgelegt wird
- eine medizinische Kontraindikation vorgelegt wurde, die bei einer ärztlichen Untersuchung dazu, ob die Person nicht geimpft werden kann, nicht anerkannt wird
- der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung einer medizinischen Kontraindikation nicht Folge geleistet wurde
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 12 S. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wie lange gilt das Betretungsverbot oder Tätigkeitsverbot? Kann es aufgehoben werden?
Wie lange gilt das Betretungsverbot oder Tätigkeitsverbot? Kann es aufgehoben werden?
Das Betretungsverbot oder Tätigkeitsverbot gilt grundsätzlich dauerhaft.
Sobald ein ausreichender Nachweis nach dem Masernschutzgesetz beim Gesundheitsamt vorgelegt wird, ist das Betretungsverbot oder Tätigkeitsverbot aufzuheben.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 12 S. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wann kann ein Bußgeld gegenüber Personen verhängt werden und wie hoch kann es sein?
Wann kann ein Bußgeld gegenüber Personen verhängt werden und wie hoch kann es sein?
Eine Person handelt ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
- trotz eines Betretungsverbotes die Einrichtung betritt oder trotz eines Tätigkeitsverbotes in der Einrichtung arbeitet (§ 73 Abs. 1a Nr. 7b IfSG)
- in einer Einrichtung tätig wird ohne einen ausreichenden Nachweis nach dem Masernschutzgesetz zu haben (§ 73 Abs. 1a Nr. 7c IfSG)
- dem Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500€ geahndet werden.
Ein Bußgeldverfahren wird durch Vorlage eines Nachweises nach dem Masernschutzgesetz nicht zwingend beendet.
Wann kann ein Bußgeld gegenüber Einrichtungen verhängt werden und wie hoch kann es sein?
Wann kann ein Bußgeld gegenüber Einrichtungen verhängt werden und wie hoch kann es sein?
Eine Einrichtungsleitung handelt ordnungswidrig, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig
- eine Meldung an das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt (§ 73 Abs. 1a Nr. 7a IfSG)
- eine Person betreut oder beschäftigt, obwohl sie keinen ausreichenden Nachweis nach dem Masernschutzgesetz vorlegt (§ 73 Abs. 1a Nr. 7c IfSG)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500€ geahndet werden.