Ausnahmen von der Fischerprüfung

Die Pflicht eine Fischereiprüfung abzulegen gilt nicht für

  • beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet werden,
  • Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen ein Fischereischein erteilt worden ist (zwischen dem 01.01.1970 und 31.12.1972),
  • Personen, die vor Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes (vor dem 01.01.1973) eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  • Personen, die bis zum 03. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben,
  • Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
  • die Erteilung von Jugend- und Sonderfischereischeinen.
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