Die Pflicht eine Fischereiprüfung abzulegen gilt nicht für
- beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet werden,
- Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen ein Fischereischein erteilt worden ist (zwischen dem 01.01.1970 und 31.12.1972),
- Personen, die vor Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes (vor dem 01.01.1973) eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
- Personen, die bis zum 03. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben,
- Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
- die Erteilung von Jugend- und Sonderfischereischeinen.