Alkoholgenuss

An Kinder und Jugendliche darf hochprozentiger Alkohol (Beispiele: Schnaps, Likör, kurz jede Art von Spirituosen und Branntwein) nicht abgegeben oder ausgeschenkt werden. Der Verzehr in der Öffentlichkeit darf nicht zugelassen werden.

Dies gilt auch für Getränke, in denen nur kleine Mengen gebrannten Alkohols enthalten sind (beispielsweise selbst gemixte Getränke wie Cuba Libre oder Weinbrand-Cola, aber auch Fertigprodukte aus dem Einzelhandel). Gerade die in letzter Zeit bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen "in Mode" gekommenen Mixgetränke mit Spirituosenanteil (Alkopops) unterliegen dem Veräußerungs- und Ausschankverbot für Minderjährige, weil der Anteil des Branntweins in keinem bekannten Fall als geringfügig einzustufen ist.

Auch die Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen rechtfertigt hier keine Ausnahme.

Selbst Süßwaren wie  Weinbrandbohnen oder Pralinen, aber auch Eis mit Alkoholzusatz dürfen weder verkauft, noch darf der Verzehr zugelassen werden. Bei Genuss- und Lebensmitteln ist ein Verkauf überhaupt nur dann zulässig, wenn der Branntweinanteil nur geringfügig ist; der Grad der Geringfügigkeit ist dabei schwankend und muss im Einzelfall festgelegt werden.

An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Bier, Wein, Sekt und  Mixgetränke mit Bier, Wein oder Sekt ( = andere alkoholische Getränke), ebenfalls nicht abgegeben oder ausgeschenkt werden. Für die Jugendlichen (über 14 unter 16 Jahren alt) gilt hierbei, dass dann eine Abgabe zulässig ist, wenn eine personensorgeberechtigte Person sie begleitet; eine erziehungsbeauftragte Person reicht hierbei nicht aus.

An Jugendliche über 16 Jahren dürfen Bier, Wein und deren Mixgetränke in unbegrenzter Menge abgegeben werden.

Es gelten aber allgemeine Verbote. So darf an eine erkennbar betrunkene Person nichts mehr ausgeschenkt werden. Lärmendes Verhalten oder Verunreinigungen können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden.

In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden.  

Ausgenommen von diesem Aufstellverbot sind  Automaten mit anderen alkoholischen Getränken an  Orten, die Minderjährigen nicht zugänglich sind, sowie in gewerblich genutzten Räumen.  An Automaten in Gewerberäume ist durch technische Vorrichtung oder durch ständige Aufsicht sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche keine alkoholischen Getränke entnehmen können.

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