Preisauszeichnung

Es besteht eine Vielzahl von Vorschriften über die Preisauszeichnung von Waren. Dabei differieren die Bestimmungen je nach dem ausgeübten Gewerbe. Zusätzlich gibt es einige Ausnahmeregelungen. Bitte informieren Sie sich erforderlichenfalls schriftlich oder fernmündlich.

Grundsätzlich gilt:

Der Kunde muss immer durch unmittelbaren Bezug zwischen angebotener Ware und gefordertem Preis ausreichend informiert sein, welche Forderung ihn letztlich erwartet. Dabei ist nach dem Wegfall der Rabattbestimmungen ein Herunterhandeln des Ursprungspreises im Einzelfall möglich, z. B. durch Feilschen.

Zusätzliche Pfandforderungen müssen aber immer erkennbar sein.

Beschwerden

Denken Sie bitte bei Beschwerden daran, dass die Behörde nur die Korrektheit der Preisauszeichnung überprüfen kann.

Ein von Ihnen mündlich geforderter Preis, der von der schriftlichen Auszeichnung unzulässig abweicht, ist im Nachhinein nicht mehr feststellbar. Sollten Sie einen entsprechenden Missstand anzeigen wollen, ist die Behörde zwingend auf Ihre korrekten und umfassenden Angaben, einschließlich denen zu Ihrer Person angewiesen.

Lockvogelangebote

Sollten Waren, die in Prospekten oder Zeitungsbeilagen angeboten werden, im Geschäft tatsächlich nicht erhältlich sein, wenden Sie sich bitte an die Industrie- und Handelskammer zu Essen. Weitere Angaben erhalten Sie über den nebenstehenden Link.

Gewerbeuntersagungen, Maklerwesen (Nachnamen A - K), Privatkliniken

Fax
+49 201 88-32242

Frau Abraham

Maklergewerbe, allgemeine Gewerbeangelegenheiten, Gewerbeuntersagungen L -Z, Handwerksrecht A- Z, Bekämpfung Schwarzarbeit A- Z, Preisauszeichnung, Ladenöffnungszeiten, Festsetzung von Spezialmärkten und Messen, Erlaubnisse

Fax
+49 201 88-32242

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