Im Lande Nordrhein-Westfalen bestimmen seit dem 03. Juli 2001 die Städte und Gemeinden, welche Sperrzeit für Gaststätten und Vergnügungsstätten in ihrem Stadtgebiet gelten soll.
Sofern eine Gemeinde keine andere Regelung trifft, gilt eine Sperrstunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr.
Für Kirmesveranstaltungen gilt eine Sperrzeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr.