Adoptionsformen

Welche Formen der Adoption gibt es?

Inkognito-Adoption

Leibliche Eltern und Adoptiveltern lernen sich nicht kennen. Die Adoption erfolgt anonym. Namen und Adressen werden nicht bekannt gegeben.

Halboffene Adoption

Die leiblichen Eltern beziehungsweise die leibliche Mutter und die Adoptiveltern lernen sich kennen. Es findet jedoch kein Austausch von Namen und Adressen statt. Hier steht ein regelmäßiger Austausch von Bildern und Briefen über die Adoptionsvermittlungsstelle im Mittelpunkt.

Offene Adoption

Leibliche Eltern und Adoptiveltern sind sich namentlich und persönlich bekannt. Es kann schrittweise und detailliert verabredet werden, wie der Kontakt von beiden Seiten gestaltet werden soll.

Stiefkind-Adoption

Sie leben in einer neu zusammengewachsenen Familie und möchten das Kind/die Kinder Ihres Ehepartners adoptieren.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Sie sollten mindestens ein Jahr verheiratet sein.
  • ODER Sie leben seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammen (Daten der Meldebescheinigung).
  • ODER ein gemeinsames Kind lebt mit im Haushalt.
  • Zwischen Annehmendem und Kind muss sich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt haben. Je nach Alter des Kindes ist hierfür ein mehrjähriges Zusammenleben notwendig.
  • Das Kind sollte über seinen Status aufgeklärt worden sein und von der Existenz des außerfamiliär lebenden Elternteils wissen.
  • Dieser Elternteil muss der Adoption zustimmen.

Das Verfahren beinhaltet:

  • Informations- und Beratungsgespräche bei der Adoptionsvermittlungsstelle
  • Beschaffung von Unterlagen für den Adoptionsantrag in Absprache mit der Adoptionsvermittlungsstelle
  • Der/die Annehmende stellt bei einem Notar den Adoptionsantrag, der sorgeberechtigte Ehepartner stimmt hierin durch Unterschrift zu.
  • Kinder ab 14 Jahren müssen den Antrag ebenfalls unterzeichnen.
  • Die Einwilligung in die Adoption durch den außerfamiliär lebenden Elternteil muss ebenfalls notariell beurkundet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Gericht die Einwilligung dieses Elternteils gemäß § 1748 BGB ersetzen.
  • Im weiteren Verlauf wird die Adoptionsvermittlungsstelle durch das Gericht zur gutachtlichen Stellungnahme aufgefordert.
  • Vor Adoptionsbeschluss findet ein Anhörungstermin bei Gericht statt.
  • Der Adoptionsbeschluss geht dem Standesamt zu. Nach Eintrag ins Familienbuch erfolgt die Änderung der Geburtsurkunde.
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