Badesicherheit

Im Mai beginnt traditionell die Freibadsaison, aber auch unterjährig ist der Sprung ins kühle Nass für viele Essener*innen eine beliebte Freizeitbeschäftigung. Fehlende Schwimmkompetenz und Selbstüberschätzung des eigenen Könnens führen allerdings schnell zu Badeunfällen. Damit der Badespaß kein böses Ende nimmt, sollten ein paar wichtige Regeln beachtet werden.

Schwimmen in öffentlichen Gewässern ist verboten!

Das Schwimmen in öffentlichen Gewässern, dazu zählen Flüsse, Seen und Kanäle, ist in Essen grundsätzlich verboten. Dieses generelle Badeverbot wird durch eine "ordnungsbehördliche Verordnung" geregelt. Das bedeutet, dass das Verbot auch dann gilt, wenn keine Beschilderung vorhanden ist, die explizit darauf hinweist. Wer sich nicht an die Verordnung hält, riskiert im schlimmsten Fall ein Bußgeld.
Die ordnungsbehördliche Verordnung besteht, weil an öffentlichen Gewässern die Sicherheit für Schwimmer*innen nicht gewährleistet werden kann. Die Gefahren, die von Strömungen, Boots- oder Schiffsverkehr ausgehen, sind nicht zu unterschätzen!

Auch im Niederfeldsee ist Baden verboten.

Hinweise zur Sicherheit in Schwimmbädern

Baderegeln - Comic für Kinder

Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) hat insbesondere mit Blick auf Kinder Baderegeln erstellt und in über 25 Sprachen übersetzt. Als Beispiel ist rechts die Baderegel Nummer 3 "Gehe als Nichtschwimmer nur bis zum Bauch ins Wasser." abgebildet.

Alle 10 Baderegeln sind auf den Internetseiten der DLRG zu finden.

Baderegel 3: Gehe als Nichtschwimmer nur bis zum Bauch ins Wasser.

Erste Sachbearbeitung Organisation und Personaleinsatz für den Bäderbereich

Frau Lingner
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Bäderbetrieb Organisation, Personaleinsatz, Sondernutzungen, Urlaubs- und Krankenkartei Bäderpersonal

Herr Hötzel
Frau Kruk-Braun
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