In begründeten Ausnahmefällen kann die Untere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag eine Befreiung von den Verboten des Artenschutzes für folgende Maßnahmen erteilen:
- Rückschnitt oder Beseitigung von Bäumen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebenden Zäunen und anderen Gehölzen, sowie Röhricht- oder Schilfbeständen während der Schonzeit ( 1. März bis 30. September). Außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
- Umsiedeln oder Beseitigen von Hummel-, Hornissen-, oder Bienenvölkern.
- Wissenschaftliche Untersuchungen an wild lebenden Pflanzen und Tieren oder in geschützten Teilen von Natur und Landschaft.
- Präparation besonders geschützter Tiere.
- Entfernung von Niststätten bei Gebäudebrütern
Ein Antrag auf Befreiung ist schriftlich und formlos mit einer Begründung einzureichen. Ferner sind dem Antrag aussagekräftige Fotos und gegebenenfalls Lagepläne beizufügen.