Befreiungen von Artenschutzbestimmungen

In begründeten Ausnahmefällen kann die Untere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag eine Befreiung von den Verboten des Artenschutzes für folgende Maßnahmen erteilen:

  • Rückschnitt oder Beseitigung von Bäumen, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebenden Zäunen und anderen Gehölzen, sowie Röhricht- oder Schilfbeständen während der Schonzeit ( 1. März bis 30. September). Außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
  • Umsiedeln oder Beseitigen von Hummel-, Hornissen-, oder Bienenvölkern.
  • Wissenschaftliche Untersuchungen an wild lebenden Pflanzen und Tieren oder in geschützten Teilen von Natur und Landschaft.
  • Präparation besonders geschützter Tiere.
  • Entfernung von Niststätten bei Gebäudebrütern

Ein Antrag auf Befreiung ist schriftlich und formlos mit einer Begründung einzureichen. Ferner sind dem Antrag aussagekräftige Fotos und gegebenenfalls Lagepläne beizufügen.

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen (z. B. starke Gehölzrückschnitte oder Rodungen, Entfernung oder Beschädigung von Vogel- oder Insektennestern usw.) verfolgt zunächst die Untere Naturschutzbehörde, die dann auch entsprechend die Bußgelder festsetzen kann.

Schnell kann auch im Artenschutzrecht eine Straftat vorliegen. Diese Verfahren übernimmt dann die Staatsanwaltschaft.

Aufgrund dessen, dass die Untere Naturschutzbehörde beim Vorliegen eines Verdachts auf eine Ordnungswidrigkeit in der Nachweispflicht ist, können anonyme Anzeigen nicht verfolgt werden.

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