Die Winterdienstsatzung regelt neben den Pflichten der Stadt auch die Pflichten der Grundstückseigentümer*innen. Wenn eine Straße nicht im Winterdienstverzeichnis aufgeführt ist, sind die Grundstückseigentümer*in verpflichtet, notwendige Überwege (zum Beispiel an den Straßenkreuzungen) für Fußgänger zu räumen und zu streuen.
Im Winterdienstverzeichnis sind alle Straßen und Bereiche aufgeführt, die nach den Plänen A und B geräumt werden. Achten Sie als Grundstückseigentümer*'in auch in Ihrem eigenen Interesse darauf, dass der Winterdienst vor Ihrem Grundstück geregelt ist, damit niemand zu Schaden kommt und Sie nicht haftbar gemacht werden können.