Es schneit so schön: Pflichten des Winterdienstes

29.11.2017

Mit den sinkenden Temperaturen kommt auch der erste Schneefall auf die Essenerinnen und Essener zu. Damit die Mobilität bei starkem Schneefall nicht ganz zum Erliegen kommt oder der Weg aus dem Haus zur Rutschpartie wird, gilt folgendes Gebot: Gehwege und Straßen müssen unbedingt begeh- und befahrbar gehalten werden.
Dafür sorgen die Räum- und Streuwagen der Essener Entsorgungsbetriebe GmbH – aber auch Bürgerinnen und Bürger sind in der Pflicht, ihren Teil zum Winterdienst beizutragen. Damit der Verkehr im winterlichen Essen im Fluss bleibt, sollte man sich bereits vor den ersten Schneeflocken mit den Regeln vertraut machen.

Gehwege freihalten

Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Grundstücke an eine Straße angrenzen, sind dazu verpflichtet, den Gehweg freizuhalten. Damit der Bürgersteig gefahrlos genutzt werden kann, muss dieser in der vorhandenen Breite beziehungsweise bis zur Breite von 1,20 Meter von Schnee und Eis befreit werden – nur so bleibt der Bürgersteig auch für Kinderwagen und Rollstuhlfahrer passierbar. Auch der Weg zu den Mülltonnen und Containern muss schneefrei sein, so dass die Müllentsorgung auch an Wintertagen problemlos vonstattengehen kann.

Ist die eigene Straße nicht im Winterdienstverzeichnis aufgeführt, wird hier kein Winterdienst geleistet. In diesem Falle gilt für Eigentümerinnen und Eigentümer: Fußgängerüberwege, zum Beispiel Übergänge an Verkehrsinseln, sind zu räumen. Auch Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen müssen für Fußgängerinnen und Fußgänger überquerbar sein. Diese Winterdienstpflichten gelten bis zur Fahrbahnmitte, wenn die Anliegerinnen und Anlieger beider Straßenseiten winterdienstpflichtig sind.

Übrigens: Vermieterinnen und Vermieter können den Winterdienst in ihren Häusern an die Mieterinnen und Mieter übertragen – wie das individuell für das eigene Mietverhältnis geregelt ist, sollte rechtzeitig abgeklärt werden.

Rechtzeitig räumen

In der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr gefallener Schnee und/oder entstandene Glätte sind jeweils unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Schneit es in der Nacht, muss zum Folgetag werktags bis 7, sonn- und feiertags bis 8 Uhr vormittags geräumt werden.

Selbstverständlich sollte der Schnee nicht auf den Gehweg der Nachbarin oder des Nachbarn gefegt werden – aber auch Kanaldeckel und Abflussrinnen dürfen nicht unter Schneehügeln verschwinden. Bei Tauwetter muss das Schmelzwasser ungehindert abfließen. Generell gilt: Der geräumte Schnee darf nicht seinerseits eine Verkehrsbehinderung darstellen.

Richtig streuen

Bei Schnee- und Eisglätte müssen die geräumten Flächen auch gestreut werden. Allerdings sollte dies nur mit abstumpfenden Mittel wie Sand, Granulat oder Asche. Salz hingegen schadet der Umwelt und auch Menschen und Tiere – zum Beispiel Hundepfoten – sollten damit nicht in Kontakt kommen. Der Einsatz von Streusalz ist nur bei extremen Wetterereignissen wie Eisregen und durch die Essener Entsorgungsbetriebe zulässig.

Für alle Fragen rund um den Winterdienst steht das Team der Hotline "Essen bleib(t) sauber!" unter der Rufnummer +49 201 88 88888 und online unter essen.de/essenbleibtsauber zur Verfügung.

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