Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Ordnungsamt mahnt zur Vorsicht

21.12.2017

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, also die üblichen Feuerwerkskörper, dürfen im Verlauf des Jahres zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember grundsätzlich nur mit Sondergenehmigung gezündet werden.

Für den Einzelhandel gilt: die Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember verkauft werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung des Ordnungsamts vor, die entsprechend vorgezeigt werden muss. Verstöße gegen diese Regelungen können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen ist generell verboten. Darüber hinaus dürfen Personen unter 18 Jahren Feuerwerkskörper der Klasse II grundsätzlich weder aufbewahren noch abbrennen. Eltern sollten im Interesse der Gesundheit ihrer Kinder darauf achten, dass diese nicht in Besitz von solchen Feuerwerkskörpern gelangen können.

Leider sind Unfälle und Sachschäden, die bei unsachgemäßer Verwendung durch das Zünden von Feuerwerk entstehen, keine Seltenheit. Das Ordnungsamt bittet deshalb dringend, die entsprechenden Hinweise auf den Verpackungen und Feuerwerkskörpern zu beachten.

Genutzte Feuerwerkskörper sollten generell im Restmüll entsorgt werden. Hinweise des Herstellers sind bei der Entsorgung aber unbedingt zu beachten. Bei der Entsorgung sollte sichergestellt werden, dass die genutzten Feuerwerkskörper nicht mehr brennen oder glimmen. Ungenutztes Feuerwerk darf nur nach entsprechender Vorbereitung, so dass die Körper nicht mehr entzündlich sind, entsorgt werden.

Die Stadtverwaltung bittet alle Bürgerinnen und Bürger, nach den Feierlichkeiten in das neue Jahr, alle Überreste der Feuerwerkskörper nicht auf der Straße liegen zu lassen, sondern ordnungsgerecht zu entsorgen - damit die ganze Stadt einen sauberen Start in das neue Jahr 2018 hat.

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