Ausschuss für öffentliche Ordnung, Personal und Organisation spricht sich für verkaufsoffene Sonntage in der zweiten Jahreshälfte aus
26.06.2019
Der Ausschuss für öffentliche Ordnung, Personal und Organisation hat sich in seiner heutigen (26.6.) Sitzung für weitere verkaufsoffene Sonntage in unterschiedlichen Stadtteilen in der zweiten Jahreshälfte ausgesprochen. Folgende acht Terminvorschläge sowie die damit jeweils in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen sind derzeit in Planung:
1. September 2019
Borbeck
Marktfest
Werden
Appeltatenkirmes/ -fest; Ludgerusfest
8. September 2019
Kupferdreh
Kirchweih–Kirmes
Steele
Naschmarkt und Musikfest
Innenstadt
Essen.Original
Kettwig
27. Brunnenfest
15. September 2019
Altenessen
Stadtteilfest und Kirmes
Werden
17. Herbstliches Werden mit Bauern-, Stoff-und Tuchmarkt
6. Oktober 2019
Steele
Historischer Handwerkermarkt
Borbeck
1. Borbecker Bummel
27. Oktober 2019
Kettwig
14. Kürbisfest
3. November 2019
Innenstadt
Abschluss Light Festival; Lichtwochen
1. Dezember 2019
Kupferdreh
1. Advent
Steele
Weihnachtsmarkt
Werden
40. Werdener Weihnachtsmarkt
Altenessen
Adventmarkt
Kettwig
Weihnachtsdorf
Borbeck
66. Lichtwochen; Weihnachtsmarkt
15. Dezember 2019
Innenstadt
Int. Weihnachtsmarkt
Rüttenscheid
Weihnachts-/ Wintermarkt
Das Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) sieht eine Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber-und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie-und Handelskammer und die Handwerkskammer vor. Entsprechende Stellungnahmen wurden angefordert und sind eingegangen. Der Rat der Stadt Essen wird in seiner Juli-Sitzung über die geplanten Sonntagsöffnungen entscheiden.
Zum Hintergrund
Grundlage für die vorliegende Beschlussvorlage ist das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) vom 18.11.2006 in der am 30.3.2018 in Kraft getretenen Fassung. Die derzeitige Fassung enthält hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten folgende Kernpunkte:
- Freigabe werktäglicher Öffnungszeiten von 00.00 bis 24.00 Uhr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW)
- Festlegung der Anzahl möglicher verkaufsoffener Sonntage auf acht je Verkaufsstelle; nicht aufeinander folgend; Öffnungszeit: 13.00 bis 18.00 Uhr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW)
- Festlegung der innerhalb einer Gemeinde maximal freizugebenden verkaufsoffenen Sonn-oder Feiertage auf 16 je Kalenderjahr (§ 6 Abs. 4 Satz 3 LÖG NRW)
- Abschaffung des früher notwendigen Anlassbezuges; statt dessen Anwendung beispielhafter Sachgründe, die eine ausnahmsweise Sonn-oder Feiertagsöffnung rechtfertigen und im öffentlichen Interesse liegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW)
Der Gesetzgeber betont außerdem ausdrücklich die Notwendigkeit des Vorliegens eines öffentlichen Interesses.
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