Ausschuss für öffentliche Ordnung, Personal und Organisation spricht sich für verkaufsoffene Sonntage in der zweiten Jahreshälfte aus

26.06.2019

Der Ausschuss für öffentliche Ordnung, Personal und Organisation hat sich in seiner heutigen (26.6.) Sitzung für weitere verkaufsoffene Sonntage in unterschiedlichen Stadtteilen in der zweiten Jahreshälfte ausgesprochen. Folgende acht Terminvorschläge sowie die damit jeweils in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen sind derzeit in Planung:

1. September 2019

Borbeck
Marktfest

Werden
Appeltatenkirmes/ -fest; Ludgerusfest

8. September 2019

Kupferdreh
Kirchweih–Kirmes

Steele
Naschmarkt und Musikfest

Innenstadt
Essen.Original

Kettwig
27. Brunnenfest

15. September 2019

Altenessen
Stadtteilfest und Kirmes

Werden
17. Herbstliches Werden mit Bauern-, Stoff-und Tuchmarkt

6. Oktober 2019

Steele
Historischer Handwerkermarkt

Borbeck
1. Borbecker Bummel

27. Oktober 2019

Kettwig
14. Kürbisfest

3. November 2019

Innenstadt
Abschluss Light Festival; Lichtwochen

1. Dezember 2019

Kupferdreh
1. Advent

Steele
Weihnachtsmarkt

Werden
40. Werdener Weihnachtsmarkt

Altenessen
Adventmarkt

Kettwig
Weihnachtsdorf

Borbeck
66. Lichtwochen; Weihnachtsmarkt

15. Dezember 2019

Innenstadt
Int. Weihnachtsmarkt

Rüttenscheid
Weihnachts-/ Wintermarkt

Das Ladenöffnungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LÖG NRW) sieht eine Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber-und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie-und Handelskammer und die Handwerkskammer vor. Entsprechende Stellungnahmen wurden angefordert und sind eingegangen. Der Rat der Stadt Essen wird in seiner Juli-Sitzung über die geplanten Sonntagsöffnungen entscheiden.

Zum Hintergrund

Grundlage für die vorliegende Beschlussvorlage ist das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) vom 18.11.2006 in der am 30.3.2018 in Kraft getretenen Fassung. Die derzeitige Fassung enthält hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten folgende Kernpunkte:

  • Freigabe werktäglicher Öffnungszeiten von 00.00 bis 24.00 Uhr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW)
  • Festlegung der Anzahl möglicher verkaufsoffener Sonntage auf acht je Verkaufsstelle; nicht aufeinander folgend; Öffnungszeit: 13.00 bis 18.00 Uhr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW)
  • Festlegung der innerhalb einer Gemeinde maximal freizugebenden verkaufsoffenen Sonn-oder Feiertage auf 16 je Kalenderjahr (§ 6 Abs. 4 Satz 3 LÖG NRW)
  • Abschaffung des früher notwendigen Anlassbezuges; statt dessen Anwendung beispielhafter Sachgründe, die eine ausnahmsweise Sonn-oder Feiertagsöffnung rechtfertigen und im öffentlichen Interesse liegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW)

Der Gesetzgeber betont außerdem ausdrücklich die Notwendigkeit des Vorliegens eines öffentlichen Interesses.

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