Verkaufsoffene Sonntage in Steele und Kupferdreh finden nicht statt

25.09.2019

Die geplanten verkaufsoffenen Sonntage in Steele am 6. Oktober sowie in Kupferdreh am 1. Dezember können nicht wie geplant stattfinden. Der Rat der Stadt Essen hat heute (25.9.) die Aufhebung der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 15. Juli 2019 beschlossen.

Anlass für einen verkaufsoffenen Sonntag in Steele war der für das Wochenende geplante Historische Handwerkermarkt, der seitens des Veranstalters zwischenzeitlich abgesagt wurde. Stattdessen soll das Musikfestival Ruhr in der Zeit vom 3. bis 6. Oktober 2019 stattfinden. In Anbetracht der bisherigen Erkenntnisse bestehen für eine Anlassänderung hinsichtlich des verkaufsoffenen Sonntages am 6. Oktober 2019 im Stadtteil Essen-Steele keine ausreichend gewichtigen Gründe. Eine Änderung des Anlasses ist aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, da das gesetzlich geforderte Anhörungsverfahren (Gewerkschaften, Kirchen, etc.) nicht mehr durchgeführt werden kann.

Die Kupferdreher Werbegemeinschaft e. V. hat darüber hinaus mitgeteilt, dass die Aktivitäten rund um den ersten Advent bereits am vorangehenden Samstag stattfinden. Somit entfällt die anlassbezogene Veranstaltung zur Rechtfertigung eines verkaufsoffenen Sonntages am 1. Dezember 2019.

Zum Hintergrund

Der Rat der Stadt Essen hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2019 den Erlass einer Vielzahl ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Freigabe verkaufsoffener Sonntage im gesamten Stadtgebiet im 2. Halbjahr 2019 beschlossen. Die Freigaben betrafen u. a. den Stadtteil Essen-Steele sowie den Stadtteil Essen-Kupferdreh. Grundlage für die damaligen Freigaben war § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG), demzufolge ein öffentliches Interesse an der sonntäglichen Ladenöffnung vorliegt, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Das Bestehen eines öffentlichen Interesses muss die Gemeinde prüfen, darlegen und begründen. Dabei ist die Nachvollziehbarkeit der gemeindlichen Entscheidung zu gewährleisten. Gemeinden haben sich bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung zu verschaffen. Nur auf dieser Grundlage lässt sich im Rahmen der gebotenen Abwägung beurteilen, ob die jeweilige Veranstaltung einen hinreichenden Sachgrund darstellt, der eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigen kann.

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