Verkaufsoffene Sonntage an 15 Tagen geplant

05.02.2020

Der Ausschuss für öffentliche Ordnung, Personal und Organisation hat sich in seiner heutigen Sitzung (5.2.) für insgesamt 15 verkaufsoffene Sonntage im Stadtgebiet ausgesprochen. Folgende Terminvorschläge sowie die damit jeweils in Zusammenhang stehenden Veranstaltungen sind in Planung:

19. Januar
Innenstadt, Essen on Ice (siehe Ratsbeschluss vom 11.12.2019)

29. März
Rüttenscheid, Techno Classica
Steele, Marktschreier

5. April
Altenessen, 15. Altenessener Frühlingsfest mit Kirmes
Werden, Frühjahrs-Stoff- und Tuchmarkt

26. April
Borbeck, 2. Borbecker Bummel
Steele, Blumenmarkt

17. Mai
Borbeck, 38. Borbecker Autoshow/ 7. Borbeck Classic Day

7. Juni
Kettwig, Heimatfest

5. Juli
Rüttenscheid, Kunstmeile

30. August
Heisingen, Wottelfest

6. September
Borbeck, 39. Borbecker Marktfest
Werden, Apfelfest
Innenstadt, Essen.Original

13. September
Kupferdreh, Kirchweih-Kirmes
Kettwig, 28. Brunnenfest

20. September
Altenessen, 25. Stadtteilfest mit Kirmes

25. Oktober
Kettwig, 15. Kürbisfest
Werden, Herbstliches Werden mit Stoff- und Tuchmarkt

8. November
Innenstadt, Abschluss Light Festival/ Eröffnung Lichtwochen
Steele, Eröffnung Weihnachtsmarkt

29. November
Kupferdreh, 1. Advent
Werden, Weihnachtsmarkt
Altenessen, 8. Altenessener Weihnachtsmarkt
Kettwig, 21. Weihnachtsdorf
Steele, 1. Advent
Borbeck, Eröffnung der 70. Borbecker Lichtwochen mit Kindertag und 26. Borbecker Weihnachtsmarkttag

13. Dezember
Innenstadt, Internationaler Weihnachtsmarkt
Rüttenscheid, Weihnachtsmarkt

Das Ladenöffnungsgesetz NRW sieht eine Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, der jeweiligen Industrie-und Handelskammer und der Handwerkskammer vor. Entsprechende Stellungnahmen wurden angefordert und sind eingegangen. Der Rat der Stadt Essen wird in seiner Februar-Sitzung über die geplanten Sonntagsöffnungen im 1. Halbjahr bis einschließlich August 2020 entscheiden. Die weiteren Termine September bis Dezember 2020 werden in den kommenden Monaten bearbeitet.

Zum Hintergrund

Grundlage für die vorliegende Beschlussvorlage ist das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) vom 18.11.2006 in der am 30.3.2018 in Kraft getretenen Fassung. Die derzeitige Fassung enthält hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten folgende Kernpunkte:

  • Freigabe werktäglicher Öffnungszeiten von 00.00 bis 24.00 Uhr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW)
  • Festlegung der Anzahl möglicher verkaufsoffener Sonntage auf acht je Verkaufsstelle; nicht aufeinander folgend; Öffnungszeit: 13.00 bis 18.00 Uhr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW)
  • Festlegung der innerhalb einer Gemeinde maximal freizugebenden verkaufsoffenen Sonn-oder Feiertage auf 16 je Kalenderjahr (§ 6 Abs. 4 Satz 3 LÖG NRW)
  • Abschaffung des früher notwendigen Anlassbezuges; statt dessen Anwendung beispielhafter Sachgründe, die eine ausnahmsweise Sonn- oder Feiertagsöffnung rechtfertigen und im öffentlichen Interesse liegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW)

Der Gesetzgeber betont ausdrücklich die Notwendigkeit des Vorliegens eines öffentlichen Interesses. Danach liegt eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse, wenn sie beispielsweise die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW aufgelisteten Ziele, die gewichtige Sachgründe darstellen, unterstützt oder fördert.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

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