Rat der Stadt Essen beschließt acht verkaufsoffene Sonntage
19.02.2020
Der Rat der Stadt Essen hat heute (19.2.) insgesamt acht verkaufsoffene Sonntage beschlossen, die bis einschließlich August im Essener Stadtgebiet stattfinden werden. Damit folgt der Rat den Empfehlungen der Bezirksvertretungen und des Ausschusses für Öffentliche Ordnung, Personal und Organisation. Weitere Termine für die Monate September bis Dezember 2020 sind geplant und werden gesondert beraten.
Verkaufsoffene Sonntage bis einschließlich August
Die nachstehenden Sonntage sind in den jeweiligen Stadtteilen verkaufsoffen und finden in Zusammenhang mit den genannten Veranstaltungen statt:
19. Januar
Innenstadt, Essen on Ice (siehe Ratsbeschluss vom 11.12.2019)
29. März
- Rüttenscheid, Techno Classica
- Steele, Marktschreier
5. April
- Altenessen, 15. Altenessener Frühlingsfest mit Kirmes
- Werden, Frühjahrs-Stoff- und Tuchmarkt
26. April
- Borbeck, 2. Borbecker Bummel
- Steele, Blumenmarkt
17. Mai
Borbeck, 38. Borbecker Autoshow/ 7. Borbeck Classic Day
7. Juni
Kettwig, Heimatfest
5. Juli
Rüttenscheid, Kunstmeile
30. August
Heisingen, Wottelfest
Das Ladenöffnungsgesetz NRW sieht eine Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, der jeweiligen Industrie-und Handelskammer und der Handwerkskammer vor. Entsprechende Stellungnahmen wurden angefordert und sind eingegangen.
Trotz der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages durch den Rat der Stadt Essen muss jederzeit damit gerechnet werden, dass die entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung durch ver.di mit einem an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) gerichteten Eilantrag und gleichzeitiger Klageerhebung angefochten wird.
Weitere verkaufsoffene Sonntage geplant
An folgenden Terminen sind bereits in den jeweiligen Stadtteilen verkaufsoffene Sonntage in Zusammenhang mit den genannten Veranstaltungen geplant:
6. September
- Borbeck, 39. Borbecker Marktfest
- Werden, Apfelfest
- Innenstadt, Essen.Original
13. September
- Kupferdreh, Kirchweih-Kirmes
- Kettwig, 28. Brunnenfest
20. September
Altenessen, 25. Stadtteilfest mit Kirmes
25. Oktober
- Kettwig, 15. Kürbisfest
- Werden, Herbstliches Werden mit Stoff- und Tuchmarkt
8. November
- Innenstadt, Abschluss Light Festival/ Eröffnung Lichtwochen
- Steele, Eröffnung Weihnachtsmarkt
29. November
- Kupferdreh, 1. Advent
- Werden, Weihnachtsmarkt
- Altenessen, 8. Altenessener Weihnachtsmarkt
- Kettwig, 21. Weihnachtsdorf
- Steele, 1. Advent
- Borbeck, Eröffnung der 70. Borbecker Lichtwochen mit Kindertag und 26. Borbecker Weihnachtsmarkttag
13. Dezember
- Innenstadt, Internationaler Weihnachtsmarkt
- Rüttenscheid, Weihnachtsmarkt
Die weiteren Terminvorschläge werden in den kommenden Monaten bearbeitet, sodass über diese in einer weiteren Ratssitzung entschieden werden kann.
Zum Hintergrund
Die Grundlage für den Beschluss ist das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) vom 18.11.2006 in der am 30.3.2018 in Kraft getretenen Fassung. Die derzeitige Fassung enthält hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten folgende Kernpunkte:
- Freigabe werktäglicher Öffnungszeiten von 00:00 bis 24:00 Uhr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW)
- Festlegung der Anzahl möglicher verkaufsoffener Sonntage auf acht je Verkaufsstelle; nicht aufeinander folgend; Öffnungszeit: 13:00 bis 18:00 Uhr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW)
- Festlegung der innerhalb einer Gemeinde maximal freizugebenden verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage auf 16 je Kalenderjahr (§ 6 Abs. 4 Satz 3 LÖG NRW)
- Abschaffung des früher notwendigen Anlassbezuges; statt dessen Anwendung beispielhafter Sachgründe, die eine ausnahmsweise Sonn- oder Feiertagsöffnung rechtfertigen und im öffentlichen Interesse liegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW)
Der Gesetzgeber betont ausdrücklich die Notwendigkeit des Vorliegens eines öffentlichen Interesses. Danach liegt eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse, wenn sie beispielsweise die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW aufgelisteten Ziele, die gewichtige Sachgründe darstellen, unterstützt oder fördert.
Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung
- im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
- dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient,
- dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
- der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
- die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.
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