Masern-Impfpflicht ab dem 1. März

27.02.2020

Ab dem 1. März tritt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention deutschlandweit in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, Schul- und Kindergartenkinder wirksam vor Masern zu schützen. Das Gesundheitsamt der Stadt Essen übernimmt dabei die Kontrolle der Durchsetzung der Masern-Impfpflicht im Stadtgebiet. Von der Gesetzesänderung sind insbesondere Kindertagesstätten, Kindertagespflegen, Schulen, Kinderheime und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge sowie medizinische Einrichtungen betroffen. Bei diesen unterliegen ab dem 1. März alle in der Einrichtung tätigen und alle betreuten Personen der Nachweispflicht.

Zum Gesetz

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr beim Eintritt in eine Kindertageseinrichtung oder eine Schule einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen.

Gleiches gilt für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen. Alle Personen, die am 1. März bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen. Für alle Personen, die ab dem 1. März in den Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden wollen, gilt die Nachweispflicht ab dem 1. März.

Der Leiter der jeweiligen Einrichtung ist verantwortlich für die Kontrolle des Nachweises und darf keine Personen zur Betreuung aufnehmen, die keinen oder einen unzureichenden Nachweis vorgelegt haben. Gleiches gilt für Personal, welches ab dem 1. März in medizinischen Einrichtungen oder in den entsprechenden Gemeinschaftseinrichtungen tätig werden will. Die Leitung einer vom Gesetz betroffenen Einrichtung muss dem Gesundheitsamt alle Personen namentlich melden, die keinen oder einen nicht ausreichenden Nachweis bis zur jeweiligen Frist erbringen.

Sonderfall schul- und unterbringungspflichtige Personen

Die Schulpflicht sowie die Unterbringungspflicht sind der Nachweispflicht übergeordnet. Somit ist kein erbrachter Nachweis kein Grund, dass ein Kind nicht in die Schule darf oder dass unterbringungspflichtigen Personen, die Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft verwehrt wird. Da ein fehlender Nachweis eine Meldung an das Gesundheitsamt durch die Schule beziehungsweise die Einrichtung zur Folge hat, können dann durch das Gesundheitsamt ordnungsrechtliche Konsequenzen drohen.

Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. März

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Die Bußgelder werden auch gegen die Leitung von Einrichtungen verhängt, die ohne Erbringung eines Nachweises Betreuende aufnehmen oder Personal einstellen. Auch Einrichtungen, die Nachweise nicht oder unvollständig melden, werden mit einem Bußgeld bestraft. Nachweispflichtige Personen, die dem Gesundheitsamt keinen Nachweis erbringen, müssen mit einem Bußgeld rechnen. Zudem werden Bußgelder gegen nachweispflichtige Personen verhängt, die gegen Verbote des Gesundheitsamts verstoßen.

Weitere Informationen sind auf der gemeinsamen Internetseite www.masernschutz.de des Bundesministeriums für Gesundheit, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts zu finden.

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