Allgemeinverfügung der Stadt Essen zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus

11.03.2020

Die Stadt Essen hat auf Grundlage des gestrigen Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen eine Allgemeinverfügung zum Umgang mit Veranstaltungen über 1.000 Besucherinnen und Besuchern verfasst. Mit der Allgemeinverfügung wird die Ausrichtung von öffentlichen und privaten Großveranstaltungen im gesamten Stadtgebiet untersagt.

Zu den Veranstaltungen in diesem Sinne zählen auch

  • Kultur-, Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen,
  • Messen und Kongresse,
  • Tanzveranstaltungen aller Art sowie
  • familiäre und religiöse Veranstaltungen.

Nicht als Veranstaltungen zählen insbesondere der laufende Betrieb von Bildungseinrichtungen (Unterricht, Vorlesungen und Seminare) und der Betrieb von Arbeitsstätten.

Für Veranstaltungen mit zeitgleich mehr als 1.000 erwarteten Personen ist nach dem Erlass davon auszugehen, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung mit dieser Teilnehmer- bzw. Besucherzahl nicht durchzuführen. Das Auswahlermessen der zuständigen Behörden reduziert sich damit dahingehend, dass nur die Absage der Veranstaltung oder – wie z.B. bei sportlichen Großveranstaltungen – eine Durchführung ohne Zuschauerbeteiligung in Betracht kommt.

Die Allgemeinverfügung gilt bis auf weiteres ab Freitag, 13. März.

Zum Hintergrund:

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 10.03.2020 einen Erlass zur Durchführung von Großveranstaltungen ab dem 10.03.2020 heraus gegeben. In diesem werden die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden gem. §§ 3 Absatz 1, 7 Absatz 3, 9 Absatz 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) in Verbindung mit §§ 16 Absatz 1 Satz 1, 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis auf weiteres im Wege der Weisung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 getroffen werden.

Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das Coronavirus in Deutschland wird durch das Robert Koch-Institut (RKI) eine Gefährdungslage in Bezug auf die Verbreitung des Virus angenommen. Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten und die erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen zu verzögern. Veranstaltungen sind dabei in besonderer Weise geeignet, die Verbreitung des Virus zu ermöglichen bzw. sogar zu beschleunigen.

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