Absage von zwei weiteren verkaufsoffenen Sonntagen in Essen

06.05.2020

In seiner Sitzung am 19. Februar hatte der Rat der Stadt Essen insgesamt acht verkaufsoffene Sonntage beschlossen, die bis einschließlich August im Essener Stadtgebiet stattfinden sollten. Bedingt durch die Coronaschutzverordnung sind aktuell bis mindestens 31. August 2020 alle Großveranstaltungen, zu denen auch Stadt-, Dorf- und Straßenfeste zählen, untersagt.

Darunter zählen auch zwei weitere geplante verkaufsoffene Sonntage im Stadtgebiet, die deshalb nicht mehr stattfinden können:

Es entfallen der verkaufsoffene Sonntag am 17. Mai in Borbeck (38. Borbecker Autoshow / 7. Borbeck Classic Day) sowie der verkaufsoffene Sonntag am 7. Juni in Kettwig (Heimatfest).

Zuvor mussten die verkaufsoffenen Sonntage am 29. März in Rüttenscheid (Techno Classica) und Steele (Marktschreier), am 5. April in Altenessen (15. Altenessener Frühlingsfest mit Kirmes) und Werden (Frühjahrs-Stoff- und Tuchmarkt) sowie der verkaufsoffene Sonntag am 26. April in Borbeck (2. Borbecker Bummel) und in Steele (Blumenmarkt) abgesagt werden.

Damit gelten derzeit noch die nachstehenden Termine als verkaufsoffene Sonntage in den genannten Stadtteilen als beschlossen. Dies kann sich aufgrund der dynamischen Entwicklungen rund um das Coronavirus jedoch jederzeit ändern.

5. Juli

Rüttenscheid, Kunstmeile

30. August

Heisingen, Wottelfest

Das Ladenöffnungsgesetz NRW sieht eine Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, der jeweiligen Industrie-und Handelskammer und der Handwerkskammer vor. Entsprechende Stellungnahmen wurden angefordert und sind eingegangen.

Trotz der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages durch den Rat der Stadt Essen muss jederzeit damit gerechnet werden, dass die entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung durch ver.di mit einem an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) gerichteten Eilantrag und gleichzeitiger Klageerhebung angefochten wird.

Zum Hintergrund

Die Grundlage für den Beschluss ist das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) vom 18.11.2006 in der am 30.3.2018 in Kraft getretenen Fassung. Die derzeitige Fassung enthält hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten folgende Kernpunkte:

  • Freigabe werktäglicher Öffnungszeiten von 00:00 bis 24:00 Uhr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW)
  • Festlegung der Anzahl möglicher verkaufsoffener Sonntage auf acht je Verkaufsstelle; nicht aufeinander folgend; Öffnungszeit: 13:00 bis 18:00 Uhr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW)
  • Festlegung der innerhalb einer Gemeinde maximal freizugebenden verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage auf 16 je Kalenderjahr (§ 6 Abs. 4 Satz 3 LÖG NRW)
  • Abschaffung des früher notwendigen Anlassbezuges; statt dessen Anwendung beispielhafter Sachgründe, die eine ausnahmsweise Sonn- oder Feiertagsöffnung rechtfertigen und im öffentlichen Interesse liegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW)

Der Gesetzgeber betont ausdrücklich die Notwendigkeit des Vorliegens eines öffentlichen Interesses. Danach liegt eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse, wenn sie beispielsweise die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW aufgelisteten Ziele, die gewichtige Sachgründe darstellen, unterstützt oder fördert.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

  1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
  2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient,
  3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
  4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder
  5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

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