Rat beschließt Verkaufsoffene Sonntage für das zweite Halbjahr 2020

24.06.2020

Der Rat der Stadt Essen hat heute insgesamt sieben mögliche Verkaufsoffene Sonntage für das Essener Stadtgebiet beschlossen.

Vorbehaltlich der Situation rund um das Coronavirus könnten ab September 2020 folgende Veranstaltungen stattfinden:

6. September 2020

  • Borbeck, 39. Borbecker Marktfest
  • Werden, Apfelfest, Ludgerusfest, Appeltatenkirmes

13. September 2020

Kupferdreh, Sonnenblumenfest sowie Kirchweih–Kirmes

20. September 2020

Steele, 14. Historischer Handwerkermarkt

25. Oktober 2020

Werden, Herbstliches Werden mit Bauern-, Stoff-und Tuchmarkt

8. November 2020

Innenstadt, Abschluss Light Festival / Eröffnung Lichtwochen

29. November 2020

  • Werden, 41. Werdener Weihnachtsmarkt
  • Altenessen, 9. Altenessener Adventsmarkt
  • Steele, 44. Steeler Weihnachtsmarkt
  • Borbeck, Eröffnung der 70. Borbecker Lichtwochen mit Kindertag und 26. Borbecker Weihnachtsmarkttag

13. Dezember 2020

  • Innenstadt, 48. Int. Weihnachtsmarkt
  • Rüttenscheid, 19. Wintermarkt / Weihnachtsmarkt

Das Innenstadtfest Essen Original und das 25. Altenessener Stadtteilfest mit der dazugehörigen Kirmes wurden bereits abgesagt.

Das Ladenöffnungsgesetz NRW sieht eine Anhörung der zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, der jeweiligen Industrie-und Handelskammer und der Handwerkskammer vor. Entsprechende Stellungnahmen wurden angefordert und sind eingegangen. Trotz der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages durch den Rat der Stadt Essen muss jederzeit damit gerechnet werden, dass die entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung durch ver.di mit einem an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) gerichteten Eilantrag und gleichzeitiger Klageerhebung angefochten wird.

Zum Hintergrund

Die Grundlage für den Beschluss ist das Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) vom 18.11.2006 in der am 30.3.2018 in Kraft getretenen Fassung. Die derzeitige Fassung enthält hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten folgende Kernpunkte:

  • Freigabe werktäglicher Öffnungszeiten von 00:00 bis 24:00 Uhr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW)
  • Festlegung der Anzahl möglicher verkaufsoffener Sonntage auf acht je Verkaufsstelle; nicht aufeinander folgend; Öffnungszeit: 13:00 bis 18:00 Uhr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW)
  • Festlegung der innerhalb einer Gemeinde maximal freizugebenden verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage auf 16 je Kalenderjahr (§ 6 Abs. 4 Satz 3 LÖG NRW)
  • Abschaffung des früher notwendigen Anlassbezuges; statt dessen Anwendung beispielhafter Sachgründe, die eine ausnahmsweise Sonn- oder Feiertagsöffnung rechtfertigen und im öffentlichen Interesse liegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW)

Der Gesetzgeber betont ausdrücklich die Notwendigkeit des Vorliegens eines öffentlichen Interesses. Danach liegt eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse, wenn sie beispielsweise die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW aufgelisteten Ziele, die gewichtige Sachgründe darstellen, unterstützt oder fördert.

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient,

3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

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