Umgang mit den Sportstättennutzungsgebühren während der Corona-Pandemie

18.08.2020

Der Ausschuss für Sport- und Bäderbetriebe hat in seiner heutigen (18.08.) Sitzung empfohlen, die anteilige Jahresnutzungsgebühr für die städtischen Sportplätze und Sporthallen für die Dauer von zwei Monaten zu erstatten. Auch der Verzicht auf die Festsetzung der Verwaltungsgebühr bei der Absage von Sportveranstaltungen bis zum 31. Dezember 2020 wurde empfohlen.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Sportstätten im Essener Stadtgebiet am 16. März zur Nutzung geschlossen. Am 14. Mai wurden die Essener Sportplätze wieder geöffnet, während die Hallen erst am 18. Mai wieder zur Nutzung zur Verfügung standen.

Bei den Sporthallen wird der satzungsmäßige Mindestzeitraum von zwei Monaten erreicht, sodass die erhobene Jahresgebühr anteilig an die Nutzer erstattet werden muss. Bei den Sportplätzen wird der Mindestzeitraum hingegen um zwei Tage verfehlt, sodass eine anteilige Erstattung laut Satzung nicht vorgesehen ist. Aufgrund der besonderen Umstände soll allerdings keine Differenzierung zwischen Sportplätzen und –hallen vorgenommen werden. Durch die Schließung der Sportstätten und das Ruhen des Sportbetriebs stehen die Vereine zahlreichen, insbesondere wirtschaftlichen Problemen gegenüber. Daher sollen Vereine mit Hallenzeiten genauso behandelt werden wie die Nutzer von Sportplätzen und anteilig Erstattungen bekommen.

Da bei entsprechender Vorgehensweise von der Regelung der Gebührenordnung abgewichen wird, ist der Beschluss des Rates der Stadt Essen erforderlich. Dieser wird in seiner Sitzung am Mittwoch, 26. August, darüber entscheiden.

Verzicht auf Festsetzung der Verwaltungsgebühr

Aufgrund der Corona-Pandemie soll auch auf die Festsetzung der Verwaltungsgebühr bei der Absage von gebührenpflichtigen Sportveranstaltungen verzichtet werden. Bei gebührenpflichtigen Veranstaltungen ist bei Absage durch den Veranstalter gemäß der Gebührensatzung Sport eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 Prozent der ursprünglich festgesetzten Gebühr zu erheben.

Bei Veranstaltungen, die im coronabedingten Schließungszeitraum lagen, liegt zweifelsfrei keine Absage durch den Veranstalter vor, sodass bereits geleistete Gebühren in voller Höhe an den Einzahler erstattet werden. Gleiches gilt für Veranstaltungen, die aufgrund der jeweiligen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) abgesagt werden mussten.

Allerdings verhält es sich anders bei gebührenpflichtigen Veranstaltungen, die nach der erneuten Freigabe der Sportstätten genehmigt wurden und unter Beachtung der aktuellen CoronaSchVO stattfinden können. Diese Veranstaltungen sind nur unter strengen Auflagen gestattet. Viele Veranstalter sind sich dennoch unsicher und wollen gesundheitliche Risiken für Teilnehmer*innen und Zuschauer*innen nicht verantworten, sodass es trotzdem zu Veranstaltungsabsagen kommt. Die Verwaltung befürwortet und unterstützt dieses verantwortungsbewusste Verhalten und will daher von Sanktionen absehen. Daher empfehlen die Sport- und Bäderbetriebe Essen bis zum 31. Dezember 2020 keine Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 Prozent der ursprünglichen Gebührenhöhe vorzunehmen.

Da bei der entsprechenden Vorgehensweise auch von den Festsetzungen der Gebührensatzung abgewichen wird, ist ein Ratsbeschluss erforderlich. Der Rat wird darüber ebenfalls in seiner Sitzung am Mittwoch, 26. August, entscheiden.

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