Schonzeit für Gehölzschnitte beginnt ab 1. März

16.02.2021

Wer das Frühjahr für Gehölzschnitte nutzen möchte, kann dies noch bis Ende Februar tun. Ab dem 1. März bis zum 30. September gilt dann bundesweit die gesetzliche Schonzeit. Heckenschere und Co. dürfen dann nicht mehr zum Einsatz kommen.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es demnach verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden. Auch sich auf den Stock zu setzen oder das Beseitigen von Bäumen ist dann nicht mehr erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde schonende Form- und Pflegeschnitte. Diese sollten jedoch ausgesprochen behutsam durchgeführt werden.

Durch das Verbot werden vor allem brütende Vögel, Insekten und anderer Tiere, die in Bäumen und Gehölzen Unterschlupf finden, geschützt. Darum gelten die Regelungen nicht nur auf Flächen in der freien Natur, sondern auch für Gärten oder beispielsweise Grünflächen am Haus.

Um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu erhalten, kann allerdings beim Fällen alter Bäume außerhalb der Schonzeit die vorherige Durchführung einer Artenschutzprüfung notwendig sein. Hierdurch soll vermieden werden, dass das Zuhause seltener Tiere zerstört wird. Die Untere Naturschutzbehörde steht Bürger*innen in diesem Zusammenhang für Vorabinformationen zur Verfügung.

Denn generell gilt: Wer das Gesetz missachtet, riskiert, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. In bestimmten Fällen ist auf vorherigen Antrag eine Befreiung von dem Verbot möglich.

Nähere Informationen sind beim Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde, unter den Rufnummern 88-59551 und 88-59552 erhältlich.

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