Öffentlichkeitsbeteiligung zur Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser

20.12.2022

Hinweis an die Redaktionen: Korrektur des 1. Absatzes (22.12.)

Die Firma Schloss-Quelle (Mellis) GmbH beantragt die Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme gem. § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aus den Brunnen 1, 2, 3B, 4, 5, 6 und 7 sowie aus dem erst im Jahr 2021 erstellten Brunnen 8 für einen Zeitraum von 30 Jahren.

Konkret handelt sich um die bereits bestehenden und den neu erstellten Brunnen der Firma Schloss Quelle (Mellis) GmbH auf den folgenden Grundstücken:

  • Brunnen 1: Gemarkung Borbeck, Flur 6, Flurstück 92
  • Brunnen 2: Gemarkung Borbeck, Flur 6, Flurstück 58
  • Brunnen 3B: Gemarkung Borbeck, Flur 6, Flurstück 419
  • Brunnen 4: Gemarkung Borbeck, Flur 26, Flurstück 415
  • Brunnen 5: Gemarkung Borbeck, Flur 26, Flurstück 184
  • Brunnen 6: Gemarkung Borbeck, Flur 26, Flurstück 440
  • Brunnen 7: Gemarkung Borbeck, Flur 26, Flurstück 184
  • Brunnen 8: Gemarkung Gerschede, Flur 2, Flurstück 376

Das geförderte Wasser soll im Betrieb als Mineralwasser abgefüllt beziehungsweise zur Herstellung von Süß- und Fruchtgetränken auf Mineralwasserbasis verwendet werden.

Die Stadt Essen führt dafür gemäß § 106 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in Verbindung mit §§ 15 und 11 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), sowie § 73 Absatz 3 bis 5 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ein förmliches Erlaubnisverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch.

Die Antragsunterlagen mit den Anlagen sind beim Umweltamt, Untere Wasserbehörde, Freytagstr. 29, Raum 2.09, 45144 Essen, in der Zeit vom 03.01.2023 bis 03.02.2023 hinterlegt und können dort während der Dienststunden von interessierten Bürger*innen eingesehen werden. Die Dienststunden sind

  • montags, dienstags und donnerstags von 8:30 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 15 Uhr sowie
  • freitags von 8:30 Uhr bis 12 Uhr.

Zur Einsicht in die Planunterlagen wird um vorherige Anmeldung (mit Angabe von Namen, Adresse, Telefonnummer) unter Tel. 0201 88-59239 oder info@wasser.essen.de gebeten. Betroffene, die über keinen Internetanschluss verfügen beziehungsweise sich aufgrund der aktuellen Situation außerstande sehen, die Räumlichkeiten der Stadt aufzusuchen, sollten sich zwecks Aushändigung schriftlicher Unterlagen an die Anhörungsbehörde wenden: Telefon 0201 88-59239. Gleiches gilt, falls die Niederschrift einer Einwendung durch Mitarbeitende der Anhörungsbehörde gewünscht wird.

Alle Bürger*innen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, vom 06.02.2023 bis einschließlich 17.02.2023, Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind innerhalb der Frist bei der Stadt Essen, Untere Wasserbehörde, Freytagstraße 29, 45144 Essen, vorzubringen. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Absatz 4 Satz 5 des VwVfG NRW. Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein und die vollständige Anschrift des Einwendenden erhalten. Einwendungen zur Niederschrift sind nur nach telefonischer Voranmeldung bei der Stadt Essen, Untere Wasserbehörde, Telefon 0201 88-59239, möglich. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG NRW.

Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist können wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteilige Wirkung während des Verfahrens nicht voraussehen konnte, eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden. Ansprüche zur Abwehr von nachteiligen Wirkungen durch eine Gewässerbenutzung, die durch eine unanfechtbare gehobene Erlaubnis und der Bewilligung zugelassen ist, können nach Maßgabe des § 16 WHG nicht mehr oder nur noch eingeschränkt geltend gemacht werden.

Die Untere Wasserbehörde weist darauf hin, dass im Rahmen von geltend gemachten Einwendungen personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 EU-DS-GVO verarbeitet werden. Die von Ihnen mitgeteilten Daten werden ausschließlich für dieses Verfahren von der Stadt Essen – Untere Wasserbehörde erhoben und verarbeitet. Diese Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können. Die Verarbeitung der Daten ist zur Erfüllung der Aufgabe als zuständige Behörde für das wasserrechtliche Verfahren erforderlich und erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 DS-GVO i.V.m. §§ 11, 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 106 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW), § 73 Abs. 3 bis 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW).

Die vollständige Datenschutzerklärung gem. Art. 13 DS-GVO ist angefügt (siehe rechts). Sowohl die Antragsteller*in als auch ihre Beauftragte*n sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Ergänzend wird auf den Datenschutzhinweis der Stadt Essen, eingestellt auf der Homepage der Stadt Essen, bei den Antragsunterlagen verwiesen.

Herausgegeben von:

Stadt Essen
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