Landesbauordnung NRW: keine Zulässigkeit von Schottergärten

11.03.2024

Die Landesbauordnung NRW erhielt zu Beginn des Jahres eine Aktualisierung zum Thema "Schottergärten". Demnach sind Schotterungen oder die Anlage eines Kunstrasens im Vorgarten generell nicht mehr zulässig.

Eine Verwendung von Schotterungen und Kunstrasen wird mit der Aktualisierung der Bauordnung damit nun ausgeschlossen. Sollte eine Begrünung des Vorgartenbereichs nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, so muss geprüft werden, ob die baulichen Anlagen in Form einer Fassaden- oder Dachbegrünung begrünt werden können. Eine Befreiung kann nur dann erteilt werden, wenn die Maßnahme wirtschaftlich unzumutbar ist oder die Konstruktion des Gebäudes eine Begrünung nicht zulässt.

Unversiegelte Vorgärten bieten vielfältige Vorteile. Begrünte Vorgartenbereiche sorgen durch Verdunstung der Pflanzen für ein besseres Mikroklima oder bieten Nahrung und Lebensraum für Insekten sowie andere kleine Tiere. Darüber hinaus mindert ein unversiegelter und begrünter Vorgarten die Risiken für starkregenbedingte Überschwemmungen bzw. Schäden, da das Regenwasser versickern kann.

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