Wer das Frühjahr für Gehölzschnitt nutzen möchte, kann dies noch bis Ende des Monats, 28. Februar, tun. Ab dem 1. März bis zum 30. September gilt dann bundesweit die gesetzliche Schonzeit. Heckenschere und Co. dürfen dann nicht mehr zum Einsatz kommen.
Dieses Verbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz gilt für das Abschneiden, auf den Stock setzen und Beseitigen von Bäumen, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze. Ausgenommen von diesem Verbot sind nach Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde schonende Form- und Pflegeschnitte. Diese sollten jedoch sehr behutsam im minimal erforderlichen Umfang durchgeführt werden.
Durch das Verbot werden vor allem brütende Vögel, Insekten und andere Tiere, die in Bäumen und Gehölzen Unterschlupf finden, geschützt. Darum gelten die Bestimmungen nicht nur auf Flächen in der freien Natur, sondern auch für Gärten oder beispielsweise für Grünflächen am Haus.
Befreiungen von diesem Verbot sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu.
Behördlich angeordnete Maßnahmen, Maßnahmen im öffentlichen Interesse sowie Arbeiten zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, die nur während der Schonzeit durchgeführt werden können und behördlich zugelassen sind, sind nicht von der Regelung betroffen. Auch gilt die Schonzeit nicht für zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz sowie bei zulässigen Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs (maximal 2 Prozent der zu bebauenden Fläche) zur Verwirklichung einer Baumaßnahme beseitigt werden muss.
Das Umweltamt Essen empfiehlt, geplante Rückschnitte im Vorfeld unbedingt der Unteren Naturschutzbehörde zu melden, um zu prüfen, ob eine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Denn generell gilt: Wer das Gesetz missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden kann.
Gehölzschnitte außerhalb der Schonzeit
Um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten zu erhalten, kann auch beim Fällen alter Bäume oder Rückschnittarbeiten außerhalb der Schonzeit eine vorherige Artenschutzprüfung notwendig sein. Dadurch soll vermieden werden, dass das Zuhause seltener Tiere zerstört wird. Hier sollten sich Bürger*innen unbedingt vorab bei der Unteren Naturschutzbehörde informieren.
Nähere Informationen zur Schonzeit und Artenschutz erhalten Interessierte beim Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde, per E-Mail an: unb@umweltamt.essen.de
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