Kinder und Jugendliche konsequent schützen: Jugendschutz gilt auch an Karneval

13.02.2026

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Der Jugendschutz gilt auch an Karneval, weshalb die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei Veranstaltungen und insbesondere an den Karnevalstagen durch die Stadt konsequent kontrolliert wird.
  • Kinder und Jugendliche sind durch klare gesetzliche Regelungen geschützt, etwa durch Altersgrenzen beim Besuch von Tanzveranstaltungen sowie beim Kauf und Konsum von Alkohol und Tabakwaren.
  • Eltern tragen beim Thema Jugendschutz eine besondere Verantwortung, indem sie ihrer Vorbildfunktion gerecht werden, klare Grenzen setzen und sich für die Pläne ihrer Kinder interessieren.

Insbesondere an den Karnevalstagen kommen Jugendliche nicht selten zum ersten Mal mit Alkohol in Kontakt. Es ist ja Karneval, da kann man mal ein Auge zudrücken? Die Antwort lautet ganz klar: "Nein – der Jugendschutz gilt auch an Karneval", betont Jugendamtsleiter Carsten Bluhm. Die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen wird am Karnevalswochenende und bei den Rosenmontagsumzügen kontrolliert. Die Eltern sind ebenfalls in der Pflicht. "Kinder schauen sich sehr genau an, wie sich die Erwachsenen verhalten. Eltern haben eine Vorbildfunktion", so Carsten Bluhm.

Die wichtigsten Jugendschutzbestimmungen

Das Jugendamt Essen und die "Suchthilfe direkt Essen gGmbH" erinnern noch einmal an die wichtigsten Jugendschutzbestimmungen und geben Tipps, wie Eltern sich verhalten sollten, um Suchtproblemen der Jüngsten vorzubeugen. Der wichtigste Rat lautet, und das nicht nur zu Karneval: Grenzen setzen und sich Zeit nehmen für ein klärendes Gespräch.

Generell gilt, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i.d.R. die Eltern) oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen dürfen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bis Mitternacht bleiben.

Jugendliche schützen vor Alkohol und Tabakwaren

Der Verkauf von Alkohol an unter 16-Jährige ist generell verboten. Bier, Wein und Sekt sind ab 16 Jahren laut Gesetz erlaubt. "Doch letztlich entscheiden die Erziehungsberechtigten, was geht und was nicht", so Carsten Bluhm. Branntweinhaltige Alkoholika wie Schnäpse, Liköre, Rum und Whisky sind erst ab 18 erlaubt. Das gilt auch für Alcopops, die zwar wie Limonade aussehen und schmecken, aber Hochprozentiges beinhalten.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Tabakwaren und Zigaretten dürfen zudem nicht an Kunden unter 18 Jahren verkauft werden. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bestimmungen tragen sowohl die Eltern als auch die Veranstalter*innen und das Verkaufspersonal.

"Alkohol bei Jugendlichen ist ein Gruppenphänomen", erläutert Bärbel Marrziniak, Geschäftsführerin der "Suchthilfe direkt Essen gGmbH". Deshalb sollten sich Eltern für die Feierpläne ihrer Kinder interessieren sowie die Freunde und Orte kennen, an denen sie sich verabreden. Eine weitere Empfehlung: Eltern sollten sich untereinander vernetzen und gemeinsame Regeln treffen. Und: "Eltern sind nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet", so die Expertin.

Für Rückfragen steht die "Suchthilfe direkt Essen gGmbH" zur Verfügung unter Telefon 0201 8603-0, per E-Mail an willkommen@suchthilfe-direkt.de oder online unter www.suchtberatung.digital .

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