Die Stadt Essen hat die Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte des JobCenter Essen und des Amtes für Soziales und Wohnen ab dem 1. April 2026 neu festgelegt. Die Neubewertung der angemessenen Unterkunftskosten ist erforderlich, da nach dem am 18. März 2026 vom Deutschen Mieterbund NRW e.V. veröffentlichten Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen (NRW) die Aufwendungen der sogenannten "kalten Betriebskosten" von 2,16 Euro auf 2,29 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche gestiegen sind.
Die Mietobergrenzen für die Bruttokaltmiete (Kaltmiete einschließlich der kalten Betriebskosten) für Leistungsberechtigte des JobCenter Essen und des Amtes für Soziales und Wohnen betragen demnach für
nicht barrierearmen Wohnraum:
barrierearmen Wohnraum für mobilitätseingeschränkte Personen:
Der angemessene Unterkunftskostenbedarf erhöht sich für jede weitere Person um 96,50 Euro bzw. bei barrierearmen Wohnraum um 112,50 Euro.
Innerhalb der Mietobergrenzen können leistungsberechtigte Bürger*innen ihren individuellen Wohnbedarf nach Größe der Wohnung, Wohnlage und Ausstattung eigenverantwortlich festlegen.
Die möglicherweise notwendig werdende Anpassung der Leistungen erfolgt, gegebenenfalls auch rückwirkend, von Amtswegen zum 1. April 2026.
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